Auch Private sollen ökologischen Landbau kontrollieren können
Berlin: (hib/VOM) Die Öko-Verordnung der EU eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die vorgeschriebenen Kontrollen der Betriebe des ökologischen Landbaus nicht nur von den zuständigen Behörden, sondern auch von zugelassenen privaten Stellen kontrollieren zu lassen. Zur Umsetzung der Verordnung in deutsches Recht hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf (14/8768) vorgelegt. In Deutschland sollen nach dem Willen der Regierung Kontrollen in weiten Teilen privaten Stellen vorbehalten bleiben. Damit werde eine in der überwiegenden Zahl der Länder bereits praktizierte und "bewährte" Aufgabenerledigung durch Private gesetzlich festgeschrieben. Dieses Verfahren bietet nach Auffassung der Regierung auch die Möglichkeit zu einer länderübergreifenden Tätigkeit der Kontrollstellen, an der sowohl diese als auch die kontrollierten Betriebe selbst ein Interesse hätten, um den Herstellungsprozess in mehreren Betriebsteilen durch eine Stelle kontrollieren zu lassen. Ihre Zulassung soll von einer einzigen Stelle und grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden, wobei die Überwachungstätigkeit weiterhin in die Zuständigkeit der Länder fallen soll.
Ergänzend ist dem Entwurf zufolge eine gesetzliche Regelung von Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden erforderlich. Dadurch würden diese in die Lage versetzt, hoheitliche Maßnahmen gegenüber den ökologischen Landbaubetrieben zu ergreifen. Um die Verbraucher vor missbräuchlicher Bezugnahme auf den ökologischen Landbau in der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse im Sinne der Öko-Verordnung zu schützen, enthält der Entwurf auch Straf- und Bußgeldtatbestände. Der Bundesrat unterbreitet in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungsvorschlägen. Unter anderem vermisst er ein Sanktionsinstrument der zuständigen Behörden, wenn eine Kontrollstelle ihren Pflichten wiederholt nicht ausreichend nachkommt. Mit der Übertragung der Zuständigkeit des Entzugs der Zulassung auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werde diese Problematik noch verschärft. Den zuständigen Behörden der Länder fehle damit jede Möglichkeit, Pflichtverletzungen der Kontrollstellen zu ahnden, heißt es. Eine Pflicht der Kontrollstellen, Verfehlungen der kontrollierten Betriebe festzuhalten, sei daher von besonderer Bedeutung. In diesen Kontrollberichten dokumentierten sich die einzelnen Feststellungen, die in den kontrollierten Unternehmen getroffen wurden. Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen in ihrer Gegenäußerung in den meisten Fällen zu.