Keine bezahlten "Nebentätigkeiten" für Bundesminister
Berlin: (hib/WOL) Der Begriff "Nebentätigkeiten" ist in dem für die Mitglieder der Bundesregierung einschlägigen Artikel 66 des Grundgesetzes sowie dem Bundesministergesetz unbekannt. Beide Gesetze enthalten vielmehr ein Verbot für Minister, ein anderes besoldetes Amt, Gewerbe oder einen bezahlten Beruf auszuüben, dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens anzugehören oder gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abzugeben. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (14/9866) auf eine Kleine Anfrage der FDP (14/9832). Ausnahmen von diesem Verbot können danach einzig für die Zugehörigkeit zu einem Aufsichts- oder Verwaltungsrat und nur durch den Deutschen Bundestag genehmigt werden.
Der Antwort zufolge dürfen auch keine Honorare für Veröffentlichungen in Ausübung des Regierungsamtes erfolgen, da sie mit den Amtsbezügen als abgegolten gelten. Darüber hinausgehende schriftstellerische Tätigkeiten von Bundesministern dürfen jedoch honoriert werden. Von einer unzulässigen Erwerbstätigkeit könne dabei nur dann die Rede sein, wenn mit dem Verfassen von Vorträgen, Aufsätzen, Buchmanuskripten oder ähnlichen Tätigkeiten eine auf Dauer angelegte Gewinnerzielung im Sinne des Verbots durch die Rechtsprechung verbunden sei. Die Frage, ob eine schriftstellerische Tätigkeit in Ausübung des Regierungsamtes oder privat erfolge und ob sie eine Erwerbstätigkeit darstelle, sei nur anhand der jeweiligen konkreten Umstände zu beurteilen.