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164/2003
Stand: 21.07.2003
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Regierung prüft EU-Vorschlag zur Umsatzbesteuerung der Post

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung prüft einen Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen. Wie es in ihrer Antwort (15/1424) auf eine Kleine Anfrage der CDU/

CSU-Fraktion (15/1255) heißt, will die Kommission die Steuerbefreiung für Dienstleistungen öffentlicher Posteinrichtungen aufheben und zulassen, dass für bestimmte Postdienstleistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz eingeführt wird. Nach Ansicht der Regierung würde die Einführung unterschiedlicher Umsatzsteuersätze für Postdienstleistungen die Besteuerungsregelungen verkomplizieren. Die Leistungen der Deutschen Post AG, die von der gesetzlichen Exklusivlizenz und von der Post-Universaldienstleistungsverordnung abgedeckt werden, dienen nach Darstellung der Regierung unmittelbar dem Postwesen und sind derzeit von der Umsatzsteuer befreit. Dagegen seien die Dienstleistungen privater Postunternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dies gelte auch für die übrigen Dienstleistungen der Deutschen Post AG.

Nach Auffassung der Regierung kann eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marktteilnehmern zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Ob sich die Umsatzsteuerbefreiung vorteilhaft oder nachteilig auf die Wettbewerbsposition der Deutschen Post AG auswirkt, könne jedoch nicht pauschal beantwortet werden. Dies hänge von der umsatzsteuerlichen Stellung ihrer Kunden und von der Höhe der in die Dienstleistungsproduktion eingegangenen Vorsteuern ab. Um etwaige steuerverursachte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen, sei die Absicht Brüssels, Postdienstleister steuerlich gleichzubehandeln, grundsätzlich zu begrüßen. Wegen der Komplexität des Richtlinienvorschlags und der sich daraus ergebenen Konsequenzen will die Regierung nach eigener Aussage ihre Position jedoch erst nach "abgeschlossener Prüfung" festlegen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_164/03
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