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224/2003
Stand: 20.10.2003
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Aufenthalts- und Arbeitsrechte für Deutsche in der Türkei verbessert

Auswärtiges/Antwort

Berlin: (hib/GER) Der Status von Deutschen in der Türkei hat sich im Laufe des letzten Jahres durch zahlreiche Gesetzesänderungen verbessert, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (15/1688) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (15/1604). 2003 seien mehrere Gesetze in Kraft getreten, die dem im deutsch-türkischen Niederlassungsabkommen postulierten Gegenseitigkeitsprinzip nachkommen und den Status eines Deutschen in der Türkei aufwerten. So könnten seit 2003 Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratet sind, und EU-Bürger unabhängig von den sonst geltenden Fristen und Voraussetzungen eine Arbeitserlaubnis bekommen, berichtet die Regierung. Außerdem könnten bestimmte Berufe, deren Ausübung bislang nur türkischen Staatsbürgern möglich war, den neuen Regelungen zufolge auch von Ausländern ergriffen werden. Auch die neuen Regelungen zum Grundstückerwerb vereinfachten die Situation für ausländische Personen und Handelsgesellschaften, die zum Erwerb von Grundstücken von bis zu 30 Hektar seit diesem Jahr weder eine Genehmigung der türkischen Behörden noch eine Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei benötigten. Im Falle eines Erbes entfalle zusätzlich der Größenaspekt. Der Umfang der Aufenthaltsdauer sei nach wie vor auf fünf Jahre beschränkt, erklärt die Bundesregierung. Sie setze sich aber weiterhin für eine unproblematische Verlängerungspraxis ein. Zumindest die Gebühren für Aufenthaltstitel, die in der Türkei lange höher waren als in Deutschland, seien für deutsche Staatsangehörige so stark gesenkt worden, dass sie mittlerweile sogar unter den deutschen Gebührensätzen liegen würden. Die Umsetzung und Anwendung der bereits in Kraft getretenen Rechtsvorschriften sei abzuwarten, mahnt die Regierung. Sollten dennoch weiterhin Probleme bestehen, werde sie gemeinsam mit den deutschen Auslandsvertretungen auf weitere Verbesserungen des Status von Deutschen in der Türkei hinwirken.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_224/12
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