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251/2003
Stand: 13.11.2003
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Koalition: Rechte von Verletzten im Strafverfahren verbessern

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren möchte ein Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (15/1976) beitragen. Dazu ist vorgesehen, die Belastungen für das Opfer durch das Strafverfahren so gering wie möglich zu halten und seine Verfahrensrechte zu stärken. Zu diesem Zweck will der Entwurf soweit wie möglich und nötig mehrfache Vernehmungen des Opfers, die ganz besondere Belastungen hervorrufen können, vermeiden. Der Stärkung einer aktiven Teilnahme des Verletzten am Verfahren diene insbesondere die Verbesserungen bei der Nebenklage und des Opferanwalts. Die Möglichkeiten für den Verletzten, gleich im Strafverfahren vom Angeklagten Ersatz für den aus der Straftat entstanden Schaden zu erlangen und durchzusetzen, würden verbessert. Zugleich würden so die Ressourcen der Justiz effizient genutzt, weil der Verletzte häufiger als bisher bereits im Strafverfahren einen vollstreckbaren Titel erlangen könne.

Schließlich brächte der Entwurf auch eine verbesserte Information des Verletzten über seine Rechte und den Ablauf des Strafverfahrens, so die Fraktionen. Die vorgesehenen weitergehenden Mitteilungen über eine Einstellung des Verfahrens, die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, den Sachstand des Verfahrens einschließlich des Termins des gerichtlichen Hauptverfahrens und über freiheitsentziehende Maßnahmen dienten diesem Ziel. Ausgebaut werde auch die Verpflichtung zur Unterrichtung des Verletzten über seine Schutz-, Beistands-, Informations- und Verfahrensrechte.

Bei den Ländern könnten durch die erweiterte Möglichkeit, den Nebenklageberechtigten kostenlos einen Rechtsanwalt als Beistand beizuordnen, gewisse, jedoch nicht bezifferbare Mehrausgaben entstehen. Auch könnten sich - ebenfalls nicht quantifizierbare - Kosten durch einen möglichen erhöhten Verwaltungsaufwand ergeben, der bei Staatsanwaltschaften und Gerichten durch die erweiterten Informationspflichten und damit einhergehender verstärkter Korrespondenz stehen könne. Dem stünden durch die Vermeidung bzw. Erleichterung von Zivilprozessen Einsparungen gegenüber.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_251/04
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