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016/2004
Stand: 23.01.2004
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Übermittlung von Passagierdaten an die USA kann Datenschutz widersprechen

Inneres/Antwort

Berlin: (hib/WOL) Die Bundesregierung schließt sich der Wertung der EU-Kommission an, wonach die Verpflichtung der Fluggesellschaften zur Übermittlung von Passagierdaten an die USA mit den Datenschutzgesetzen der EU-Mitgliedstaaten im Widerspruch stehen kann. Dies erklärt sie in der Antwort ( 15/2362) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 15/2218). Danach geht es im Wesentlichen um vier Maßnahmen der USA, die den internationalen Reiseverkehr betreffen. So werden im Rahmen des Advanced Passenger Information System (API) die in den Reisedokumenten von Passagieren und Crew enthaltenen Daten von Luftverkehrsgesellschaften eingelesen, kurzfristig gespeichert und nach Abfertigung des Flugzeuges an die Zoll- und Grenzbehörden der USA übermittelt; beim Passenger Name Record (PNR) sind Luftverkehrsgesellschaften, die die USA an- oder überfliegen wollen, seit dem 5. März 2003 verpflichtet, den Zoll- und Grenzbehörden der USA den Online-Zugriff auf den Buchungsdatensatz zu ermöglichen, der für jeden Passagier im Reservierungssystem gespeichert ist.

Die Datenerfassung gemäß "US-VISIT" gilt schließlich für alle Reisenden, für die in den USA eine Visumspflicht besteht. Deutsche Staatsangehörige seien nur dann betroffen, wenn "sie einen über dreimonatigen Aufenthalt in den USA beabsichtigen", keinen gültigen Reisepass besitzen und oder aus einem anderen Grund visumspflichtig sind. Bei "US-VISIT" werden biometrische Daten in Form eines Fotos und zwei digitaler Fingerabdrücke erfasst. Außerdem werden Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Ausstellungsort, Wohnsitz, Visumnummer, Ausstellungsdatum und -ort, Registrierungsnummer und die Adresse während des Aufenthalts in den USA erfasst und durch einen Abgleich dokumentiert. Datenzugriff haben verschiedene US-Behörden, wie etwa Einwanderungs-, Grenz- oder Polizeibehörden und konsularische Vertretungen. Die Datenerhebung erfolge bei den Reisenden, die Fluggesellschaften seien nicht verpflichtet, Daten zu übermitteln. Zu den US-Maßnahmen gehört schließlich noch eine Anordnung des US-Department of Homeland Security vom Dezember 2003 über "Sky-Marschalls". Nicht-amerikanische Luftfahrtunternehmen dürfen danach die USA künftig nur an- oder überfliegen, wenn sich entsprechend einer Aufforderung bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter an Bord befinden.

Die Bundesregierung erklärt, da die US-Maßnahmen erst seit kurzem in Kraft seien oder noch umgesetzt werden müssten, könnten Aussagen über dessen Wirksamkeit noch nicht getroffen werden. Die EU-Kommission habe Mitte Dezember 2003 über Verhandlungen mit den US-Behörden berichtet, wonach die Schaffung eines Rechtsrahmen über die Datenübermittlung durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit den USA erfolgen soll. Dabei stelle die vollständige, genaue und rechtzeitige Unterrichtung der Passagiere über die Weitergabe ihrer Daten einen wesentlichen Gesichtspunkt dar. Laut EU-Kommission ist davon auszugehen, dass die Verfahren zum Erlass der Entscheidung und zum Abschluss des internationalen Abkommens bis März 2004 abgeschlossen sein können.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_016/02
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