Internetangebote des Bundes sind gemäß BITV-Regelung "barrierefrei" gestaltet
Berlin: (hib/WOL) Neue oder wesentlich veränderte Internet- und Intranet-Angebote des Bundes sowie Internet-Angebote, die sich speziell an behinderte Menschen richten, sind nach den Regeln der barrierefreien Informationsverordnung (BITV) vom Juli 2002 inzwischen "barrierefrei" gestaltet. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 15/2493) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/2426). Es wird dargelegt, die barrierefreie Gestaltung von Internet-Angeboten sei aufgrund ständig wechselnder Inhalte kein einmaliger Vorgang, sondern ein fortdauernder Prozess. Deshalb sei eine schrittweise Umsetzung und Übergangsfristen zur Erreichung der Standards in der BITV vorgesehen. In Wahrnehmung der Belange behinderter Menschen seien in Zusammenarbeit mit dem Aktionsbündnis für barrierefreie Informationstechnik (Abi) und dem Projekt des Bundesverwaltungsamtes "Barrierefrei Informieren und Kommunizieren" (BIK) Schulungen und Seminare sowie Tests und Beratungen angeboten worden, um eine qualifizierte Hilfestellung zu bieten. So seien grafische Programmoberflächen fast ausschließlich CDs, die seit in Kraft treten der BITV "barrierefrei" gestaltet werden.
Sowohl die CeBIT-CD als auch die offline-Version des Wissenschaftsmanagementsystems seien gemäß BITV barrierefrei umgesetzt worden. Zur Vermittlung der BITV-Inhalte habe man mit mehreren Informationsveranstaltungen die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die für Behörden geltenden Standards auch im gewerblichen Bereich Anwendung finden. Dies ergebe sich durch den Abschluss von Zielvereinbarungen oder bereits durch die Erkenntnis, dass ein entsprechender Markt für "barrierefreie" Produkte und Dienstleistungen bestehe. Die Bundesregierung verzeichnet laut Antwort bei der Umsetzung deutliche Fortschritte. Sie erklärt aber, der Prozess müsse weiterhin unterstützt werden. In Bezug auf die barrierefreie Ausgestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen sieht die Regierung keinen über das geltende Recht des Sozialgesetzbuches hinausgehenden Regelungsbedarf.