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089/2004
Stand: 01.04.2004
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Möglichkeiten der Trichinenproben-Entnahme bei Wildschweinen ausweiten

Verbraucherschutz/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/POT) Ziel eines Gesetzentwurfes des Bundesrates ( 15/2772) ist es, die vorgeschriebene Trichinenproben-Entnahme bei Wildschweinen künftig statt allein durch amtliches Personal auch durch Jagdausübungsberechtigte vornehmen zu lassen. Hierzu will die Länderkammer das Fleischhygienegesetz und die Fleischhygiene-Verordnung ändern. Aufgrund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke würden zunehmend organisatorische Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersuchung auftreten. Insbesondere während der Sommermonate sei eine Unterbrechung der Kühlung durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle abzulehnen, begründet die Länderkammer ihre Initiative. Mit der vorgeschlagenen Regelung erübrige sich der Transport des gesamten Wildkörpers zur amtlichen Untersuchungsstelle beziehungsweise eine gesonderte Anfahrt des amtlichen Personals zur jeweiligen Wildkammer ausschließlich zum Zwecke der Probeentnahme und Kennzeichnung. Die Untersuchung der Proben soll nach dem Willen des Bundesrates wie bisher beim amtlichen Personal verbleiben. Die eindeutige Zuordnung zwischen der Trichinenprobe und dem Untersuchungsergebnis des Wildkörpers solle durch die Vergabe von amtlichen Wildmarken und entsprechend nummerierten Wildursprungsscheinen erreicht werden. Die Bundesregierung unterstützt in ihrer Stellungnahme den Gesetzentwurf des Bundesrates und schlägt einige Änderungen vor.

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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_089/06
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