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094/2004
Stand: 06.04.2004
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FDP will kürzere Tarifbindungsfrist bei Austritt aus dem Arbeitgeberverband

Wirtschaft und Arbeit/Antrag

Berlin: (hib/VOM) Die Bindungswirkung eines Entgelttarifvertrages soll nach dem Willen der FDP auf maximal ein halbes Jahr, die eines Manteltarifvertrages auf maximal ein Jahr nach Austritt eines Unternehmers aus dem Arbeitgeberverband befristet werden. In einem Antrag der Fraktion ( 15/2861) heißt es, die bestehende Regelung sorge dafür, dass Unternehmen vor allem bei Manteltarifverträgen über Jahre hinweg an die Regelungen gebunden bleiben, auch wenn die den Verträgen zugrunde liegenden Prognosen deutlich von den betrieblichen Entwicklungen abweichen. Austritte aus dem Arbeitgeberverband seien ein Mittel, sich dieser Tarifbindung zu entziehen. Die betriebliche Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen würde erleichtert, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat nach dem Austritt des Arbeitgebers schneller vom Tarifvorrang des Betriebsverfassungsgesetzes befreit sind und die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eigenständig regeln können.

Ein Lohnverzicht eines Arbeitnehmers oder eine längere Arbeitszeit sollten sich dann als günstiger darstellen, so die FDP, wenn dies den Erhalt des Arbeitsplatzes sichert oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze ermöglicht. Gleichzeitig sollten der Betriebsrat oder 75 Prozent der abstimmenden Mitarbeiter dem zugestimmt haben. Bislang werde das Günstigkeitsprinzip des Tarifvertraggesetzes so ausgelegt, dass höhere Löhne und kürzere Arbeitszeiten als günstiger eingestuft werden. In der jetzigen Arbeitsmarktsituation könne sich jedoch ein Lohnverzicht des Arbeitnehmers oder längere Arbeitzeiten als günstiger darstellen. Ermöglicht werden sollten nach Auffassung der Liberalen ferner vom Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zwischen Unternehmen und Belegschaftsvertretung, die freiwillig geschlossen werden und denen der Betriebsrat oder 75 Prozent der Mitarbeiter zugestimmt haben. Die Allgemeinverbindlichverklärung von Tarifverträgen sei abzuschaffen. Warnstreiks sollten erst dann zulässig sein, wenn ihnen ein obligatorisches Schlichtungsverfahren, jedoch keine Zwangsschlichtung, vorausgegangen ist.

Zur Begründung heißt es, durch den gemessen am Produktivitätszuwachs überzogenen Tarifabschluss in der Metall- und Elektronindustrie mit Lohnsteigerungen von 2,2 Prozent zum 1. März 2004 und 2,7 Prozent ab 1. März 2005, den grundsätzlichen Erhalt der 35-Stunden-Woche und das Zustimmungserfordernis, wenn von der Möglichkeit für Arbeitszeitverlängerungen in Betrieben Gebrauch gemacht wird, würden keine Arbeitsplätze geschaffen. Die Liberalen fürchten eher das Gegenteil. Der Abschluss sei ein Beleg dafür, dass die Bereitschaft der Tarifvertragsparteien, durch tarifliche Öffnungsklauseln Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene zuzulassen, immer noch gering sei. Ohne Eingriffe des Gesetzgebers sei die geforderte Öffnung von Tarifverträgen zugunsten betrieblicher Regelungen nicht zu realisieren.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_094/01
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