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103/2004
Stand: 22.04.2004
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Über Vergleichsgrößen für Festbetragsgruppen noch nicht entschieden

Gesundheit und Soziale Sicherung/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Der Gemeinsame Bundesausschuss, das Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen, hat noch nicht über die Ermittlung von Vergleichsgrößen für die Bildung von Arzneimittel-Festbetragsgruppen entschieden. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/2917) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU ( 15/2867). Die Union hatte daran erinnert, dass der Gemeinsame Bundesausschuss auch patentgeschützte Analogpräparate in die Festbetragsregelung einbeziehen kann. Ausgenommen seien Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. In Festbetragsgruppen sollen Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen zusammengefasst werden. Damit erfolge eine Gruppenbildung für patentgeschützte Analogpräparate zusammen mit patentfreien Wirkstoffen und eine Gruppenbildung mit ausschließlich patentgeschützten Wirkstoffen.

Ein Vorschlag des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ermittlung von Vergleichsgrößen zielt nach Darstellung der Regierung darauf ab, die Vergleichsgrößen als Bestandteil der Festbetragsgruppen aufgrund der Angaben zu Dosierung und Anwendungsgebieten zu berechnen. Die Regierung schließt nicht aus, dass der Ausschuss Stellungnahmen von Verbänden und Unternehmen zu diesem Vorschlag aufgreift. Sobald der Ausschuss seinen Beschluss vorgelegt habe, werde das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung prüfen, ob er seiner Befugnis, Festbetragsgruppen zu beschließen, "in zulässiger Weise" nachgekommen ist. Das Gremium habe zu entscheiden, in wieweit Indikationen eines Wirkstoffs bei der Ermittlung der Vergleichsgrößen berücksichtigt werden. Das Ministerium kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden, heißt es. Maßgeblich sei, ob der Ausschuss bei seiner Entscheidung gesetzliche Vorgaben berücksichtigt und aufgrund vernünftiger, nachvollziehbarer Erwägungen getroffen hat. Erst wenn die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Festbetragsgruppen in Kraft seien, könnten die Spitzenverbände der Krankenkassen das Verfahren für die Festsetzung der Höhe der Festbeträge einleiten. Nach einem Anhörungsverfahren könnten die Spitzenverbände dann die Höhe der Festbeträge bestimmen. Derzeit sei noch nicht bekannt, wann dies der Fall sein werde.

Die Gefahr, dass Patienten künftig für viele patentgeschützte Arzneimittel den Erstattungspreis selbst tragen müssen, besteht nach Angaben der Regierung nicht. Ziel der gesetzlichen Vorgaben sei es, dass die Versicherten soweit wie möglich Arzneimittel mit Preisen bis zum Festbetrag erhalten und dadurch eine Eigenbeteiligung vermeiden können. Der Vertragsarzt sei bei der Verordnung eines Arzneimittels mit einem Preis oberhalb des Festbetrages verpflichtet, die Versicherten vorher darüber zu informieren. Versicherte hätten aber auch die Möglichkeit, ein bestimmtes Arzneimittel mit einem höheren Preis zu erhalten, wenn sie die Mehrkosten selbst tragen wollen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_103/06
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