Industrie gegen Genehmigungsvorbehalt beim Kauf von Rüstungsbetrieben
Berlin: (hib/VOM) Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und die Rheinmetall AG sprechen sich gegen einen Genehmigungsvorbehalt auch für den anteiligen Kauf von Unternehmen der wehr- und verschlüsselungstechnischen Industrie durch ausländische Käufer aus. Dies geht aus den schriftlichen Stellungnahmen zur öffentlichen Aushörung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit hervor, der sich am heutigen Montag ab 15 Uhr mit einem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung ( 15/2537) befasst.
t)Die Rheinmetall AG schreibt, eine generelle Genehmigungspflicht für ausländischen Anteilserwerb an deutschen Rüstungsunternehmen sei nicht geeignet, die Rolle Deutschlands als aktiver Partner vor allem beim Aufbau der europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu fördern. Sie würde unternehmensinterne Umstrukturierungen transnationaler Unternehmen mit deutscher Beteiligung erschweren. So wären davon auch deutsche Produktionsstandorte, die im Besitz ausländischer Unternehmen sind, betroffen. Um die wehrtechnischen Kernfähigkeiten Deutschlands zu sichern, sei eine solche Genehmigungspflicht nicht erforderlich. Das Ziel der Regierung, die Verfügungsgewalt über die Kernfähigkeiten der deutschen Rüstungswirtschaft zu sichern, lasse sich durch das weniger einschneidende Mittel der Einführung einer Meldepflicht mit Versagungsmöglichkeit durch die Bundesregierung ebenfalls erreichen. Auch würde eine generelle Genehmigungspflicht das Interesse und Engagement von Investoren bei deutschen Rüstungsfirmen reduzieren. Die internationale Konkurrenzfähigkeit dieser Unternehmen würde durch mangelnde Investitionen in Frage gestellt.
u)Der BDI weist darauf hin, dass die Wirtschaft im Vorfeld Alternativvorschläge gemacht habe, die vom Bundeswirtschaftsministerium abgelehnt worden seien. So wäre es denkbar, heißt es in der Stellungnahme, im Sinne einer Selbstverpflichtung die Bundesregierung vor Anteilsverkäufen zu informieren. Zur Erfassung der von diesem freiwilligen Meldeverfahren betroffenen Unternehmen könnte gemeinsam mit der Wirtschaft eine Liste erarbeitet werden. Sollte die Regierung in einem konkreten Fall Bedenken gegen eine gemeldete ausländische Erwerbsabsicht haben, könnte sie Gespräche mit dem betroffenen Unternehmen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Auch Professor Hans-Michael Wolffgang von der Universität Münster hält die Anordnung einer Genehmigungspflicht für nicht erforderlich. Das Ziel der Sicherheitsvorsorge könne auch durch eine Meldepflicht erreicht werden.
v)Dagegen begrüßt die IG Metall die geplante Gesetzesänderung. Sie trüge dazu bei, die Kernkompetenzen der deutschen wehrtechnischen Unternehmen zu sichern und gäbe der Regierung ein Instrument in die Hand, um die Sicherheitsvorsorge des Staates für die Bevölkerung zu gewährleisten. Vergleichbare Staaten hätten seit langem solche gesetzlichen Regelungen getroffen. Die relativ kleinen privaten Unternehmen müssten möglicherweise auch innerhalb der EU vor dem Aufkauf durch ausländische Staatsbetriebe geschützt werden. Eine Beschränkung des Genehmigungsvorbehalts auf außereuropäische Übernahmen wäre nach Meinung der Gewerkschaft nicht angebracht, auch wenn die Gefahr unerwünschter innereuropäischer Übernahmen minder schwer wöge. Eine bloße Selbstverpflichtung der Industrie würde nicht ausreichen, den Ausverkauf wehrtechnischer Kernfähigkeiten zu verhindern, so die IG Metall. Burkhard Schmitt vom Institut für Sicherheitsstudien der EU sieht den Vorteil des Genehmigungsvorbehalts darin, dass er als Hebel eingesetzt werden könnte, um bestimmte Zusagen zur Versorgungssicherheit durchzusetzen. In europäischen Nachbarstaaten werde die Zusage in der Regel erteilt, wenn der Käufer sich etwa zur Einhaltung bestimmter Lieferverträge oder zum Erhalt bestimmter technologischer Kompetenzen verpflichtet. Die Möglichkeit, die Übergabe gegebenenfalls zu blockieren, würde die Verhandlungsposition der Regierung verbessern, so Schmitt. Darüber hinaus böte die Neuregelung die Gelegenheit, gegenüber ausländischen Investoren die Interessen der Bundesrepublik sicherzustellen.
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