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133/2004
Stand: 19.05.2004
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Bundesrat: Sicherungsverwahrung auch nachträglich anordnen

Recht/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/BOB) Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung soll ermöglicht werden, sofern sich im Verlauf der Haft ergibt, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Dies fordert der Bundesrat in einem Gesetzentwurf ( 15/3146). Die Länderkammer will unter anderem, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Heranwachsende ermöglicht wird, sofern gegen sie allgemeines Strafrecht angewendet wird. Sie begründet ihren Vorstoß damit, furchtbare Verbrechen aus jüngster Zeit, die zum Teil von einschlägig vorbestraften Personen begangen worden sind, hätten deutlich gemacht, dass der Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten der Verbesserung bedürfe. Es gehe nicht an, dass Straftäter, deren hohe Gefährlichkeit sich während des Strafvollzugs ergibt und die die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfüllten, nach Verbüßung der Freiheitsstrafe entlassen werden müssten, so der Bundesrat.

Das Gesetz vom 21. August 2002 zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung leiste keinen wirksamen Beitrag zur Problemlösung. Nach diesem Gesetz bestehe die Möglichkeit der Verhängung nachträglicher Sicherungsverwahrung nämlich nur dann, wenn bereits das Tatgericht bei der Verurteilung eine nachträgliche Anordnung vorbehält. Es muss nach Auffassung der Länderkammer ermöglicht werden, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehaltlos auch nachträglich angeordnet werden kann, wenn sich nach der Verurteilung während der Haft ergibt, dass der Täter weiterhin gefährlich ist. Da man sich der Schwere des Eingriffs bewusst sei, sehe der Entwurf vor, dass nur ein Vollstreckungsgericht am Ende der Strafzeit die Frage sachgerecht beurteilen dürfe, ob nunmehr die Gefährlichkeit des Straftäters seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zwingend erfordere. Die Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt, die Mitwirkungsmöglichkeit des Verteidigers und die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verschaffte dem Gericht eine möglichst breite und zuverlässige Entscheidungsgrundlage, so der Bundesrat.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_133/01
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