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195/2004
Stand: 03.08.2004
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Regierung unterstützt tibetischen Anspruch auf Autonomie

Auswärtiges/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung unterstützt den Anspruch Tibets auf Autonomie vor allem im kulturellen und religiösen Bereich als "Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des tibetischen Volkes". Dies geht aus ihrer Antwort ( 15/3630) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 15/3534) zur Tibet-Politik der Regierung hervor. Ein Recht Tibets auf Lösung aus dem chinesischen Staatsverband wird "in Übereinstimmung mit der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft" damit nicht anerkannt. Die Bundesregierung betrachte Tibet als Teil des chinesischen Staatsverbandes, heißt es. Selbst wenn Tibet vorübergehend die Voraussetzung eines unabhängigen Staates erfüllt haben sollte, was "aus völkerrechtlicher Sicht weder eindeutig zu belegen noch zu widerlegen" wäre, bleibe festzuhalten, dass Tibet auch zu diesem Zeitpunkt die völkerrechtliche Anerkennung als Staat versagt geblieben sei. Somit werde die "Exilregierung" Tibets in Dharamsala (Indien) von der Bundesregierung nicht anerkannt. Zum Dalai Lama bestünden Kontakte in dessen Eigenschaft als religiöser Führer. Bundesaußenminister Fischer habe bei seinen Gesprächen in Peking im Juli die chinesische Regierung öffentlich aufgefordert, eine friedliche Lösung der Tibet-Frage im Dialog mit dem Dalai Lama zu suchen.

Die Regierung bemüht sich nach eigenen Angaben seit Jahren, das Schicksal des Panchen Lama (Gedhun Choekyi Nyima) aufzuklären. Forderungen der EU nach einem Zusammentreffen mit ihm würden von der Volksrepublik stets mit der Begründung abgelehnt, Gedhun Choekyi Nyima sei nicht die "Reinkarnation des Panchen Lama", sondern ein "normales Kind, das bei guter Gesundheit sei und ein glückliches Leben führe". Seine Eltern wünschten keine Störung von außen für ihr und des Kindes Leben. Sein Schicksal werde regelmäßig von der Bundesregierung sowie ihren EU-Partnern gegenüber der chinesischen Regierung angesprochen, heißt es.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_195/01
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