Steuerberater: Über weitere Befugnisse für Bilanzbuchhalter später entscheiden
Berlin: (hib/VOM) Die Bundessteuerberaterkammer hat sich dafür ausgesprochen, über eine Erweiterung der Befugnisse der geprüften Bilanzbuchhalter jetzt nicht zu entscheiden und die weitere Beratung einer vom Bundesfinanzministerium eingerichteten Arbeitsgruppe zuzuweisen. Dies geht aus ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften ( 15/3677) hervor, zu dem der Finanzausschuss am Mittwochnachmittag in einer öffentlichen Anhörung Sachverständige befragt. Unter anderem ist in dem Entwurf geplant, dass künftig Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen können. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Zusammenarbeit von Steuerberatern mit Nicht-Steuerberatern zuzulassen. Dies würde dazu führen, dass Lohnsteuerhilfevereine mit Steuerberatern kooperieren können. Demgegenüber argumentiert der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller, die Freigabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sei dringend geboten. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag ist ebenfalls der Auffassung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen gehörten nicht zur Kerntätigkeit der steuerberatenden Berufe. Dafür sei der Bilanzbuchhalter von seiner Ausbildung her hervorragend vorbereitet.
In einer gemeinsamen Eingabe der acht führenden Wirtschaftsverbände wird unter anderem gefordert, den Paragrafen 50d Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes zu streichen. Um in Deutschland von der Steuerpflicht befreit zu werden, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass er für Einkünfte, die steuerfrei gestellt werden sollen, unabhängig von einem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen Steuern gezahlt hat. Durch diese Regelung sei kein steuerliches Mehraufkommen zu erwarten, sie verursache hohe Verwaltungskosten und stehe im Widerspruch zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, heißt es. Darüber verlangen die Wirtschaftsverbände die Aufhebung des Paragraph 8a des Körperschaftsteuergesetzes (Gesellschafter-Fremdfinanzierung). Deutschland habe eine völlig überzogene steuerliche Neuregelung der Fremdfinanzierung eingeführt, welche die Finanzierungsfreiheit der Unternehmen drastisch einschränke und die Unternehmensbesteuerung deutlich erhöhe. Der Paragraph 8a sei daher aufzuheben und durch eine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch zu ersetzen. Statt der jetzigen Freigrenze für an den Gesellschafter gezahlte Zinsen von 250.000 Euro sollte ein Freibetrag eingeführt werden. Während bei der jetzigen Freigrenze im Falle eines Überschreitens der gesamte Betrag besteuert wird, wäre bei einem Freibetrag nur die darüber hinausgehende Summe zu versteuern.
Für verfassungswidrig halten die Verbände schließlich die geplante Neuregelung, wonach ein Teil der bereits vorgenommen Gewinnabführung von Organgesellschaften mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr nachträglich steuerlich als Gewinnausschüttung anzusehen ist. Die fiktive Gewinnausschüttung für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre löse rückwirkend eine Kapitalertragsteuerpflicht aus. Die Verbände halten diese Regelung für verfassungswidrig. Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahr 2004 endet, hätten überhaupt keinen Handlungsspielraum mehr, um sich auf die Gesetzeslage in diesem Jahr einzustellen. Eine weitere Änderung im Gesetzentwurf betrifft die Wiedereinführung des Zwischengewinns im Investmentsteuergesetz ab 2005, nachdem er in Erwartung einer Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2004 abgeschafft worden sei, wie es in der Stellungnahme des Bundesverbandes Investment und Asset Management heißt. Der Verband hält es für "nicht verantwortlich", den Anlegern jährlich eine grundlegende Änderung der Besteuerung von Investmentanteilen zuzumuten.