hib-Meldung
235/2004
Stand: 30.09.2004
Einordnung des Sozialhilferechts ins Sozialgesetzbuch unter der Lupe
15/3673). Darin heißt es, seit der
Verkündung des Gesetzes, mit dem das Sozialhilferecht als
zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch eingeordnet wird und das
bis auf wenige Ausnahmen zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, habe
sich zu zwei Vorschriften Änderungsbedarf ergeben. Zum einem
müsse die Verfahrensregelung rückwirkend in Kraft treten,
damit die Länder die Regelsätze festsetzen können,
zum anderem sollen mögliche Auslegungsprobleme bei der
Abrechnung und Feststellung einzelner Leistungen ausgeschlossen
werden, indem der Maßstab der Bemessung des Lebensunterhaltes
in Einrichtungen klargestellt wird. Für den Bundesverband
privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) begrüßte
Herbert Mauel ausdrücklich den vorliegenden
Änderungsvorschlag, wonach der Träger der Sozialhilfe die
anfallenden Zuzahlungsbeträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) als Darlehen übernimmt und direkt an
die zuständige Krankenkasse auszahlt. Dies sei eine
pragmatische Lösung, die den Hilfeempfängern und den
Pflegeeinrichtungen zugute komme. Die im Zuge der Gesundheitsreform
eingeführten Zuzahlungen stellten insbesondere für die
Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen eine besondere
Belastung dar und hätten darüber hinaus bei der
praktischen Umsetzung zu erheblichen Schwierigkeiten in den
Pflegeeinrichtungen geführt. Die bpa setze sich daher
weiterhin für eine Befreiung der Heimbewohner von den
Zuzahlungen zur GKV ein. Grundsätzliche Zustimmung erntete der
Koalitionsentwurf auch bei der Bundesgemeinschaft der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS).
In einer schriftlichen Stellungnahme zur Anhörung wies sie
jedoch auf noch nicht ausgeräumte Schwierigkeiten bei einer
reibungslosen Umsetzung hin. Dies könne nur gewährleistet
werden, wenn das Gesetz praxisorientiert ausgestaltet und "soweit
wie möglich streitfrei anwendbar ist". Dies sei noch nicht der
Fall. Die Spitzenverbände der Krankenkassen zeigten sich
erfreut, dass nun die Zuzahlungen auf das gesamte Kalenderjahr
verteilt und damit die finanziellen Belastungen für die
Betroffenen abgefedert werden könnten. Diese Lösung ist
nach Meinung von Friedrich Stodt von der Bundesknappschaft besser
als die bisherige gesetzliche Regelung. Es fehlten jedoch noch
konkretisierende Verfahrensregelungen, heißt es in einer
gemeinsamen Stellungnahme der Spitzenverbände. Die
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sieht
über den Gesetzentwurf hinaus noch drängenden
Änderungsbedarf. Dazu gehöre auch die "dringlich
erforderliche Berücksichtigung der prekären
Finanzsituation der Kommunen".
Berlin: (hib/BES) Vertreter von Krankenkassen, Trägern der
Sozialhilfe und Anbieter sozialer Dienste haben am
Donnerstagvormittag im Ausschuss für Gesundheit und Soziale
Sicherung die geplanten Änderungen im Ende des vergangenen
Jahres verabschiedeten Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch mehrheitlich begrüßt.
Gleichzeitig wiesen sie bei einer öffentlichen Anhörung
auf noch bestehende Schwierigkeiten in der Praxis hin. Grundlage
für die Beratung war ein entsprechender Gesetzentwurf der
Regierungsfraktionen (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_235/01