hib-Meldung
270/2004
Stand: 09.11.2004
Fünfjahresfrist im Entschädigungsgesetz soll für Rechtsicherheit sorgen
15/3944). Aus dem Entschädigungsfonds,
einem Sondervermögen des Bundes, werden Entschädigungen
vor allem für Enteignungen in der DDR nach 1949 gezahlt. Wie
die Sozialdemokraten in der Anhörung erläuterten, geht es
darum, dass Gebietskörperschaften und andere ehemalige
Anstalten des öffentlichen Rechts wie die Post, die Telekom
und die Bahn, die aufgrund eines Entschädigungsverfahrens in
den Genuss einer zu DDR-Zeiten enteigneten Immobilie gelangt sind,
die sie vorher nicht besessen haben, eine Abführung an den
Entschädigungsfonds zahlen müssen. Vorgesehen ist, dass
die Forderungen des Fonds innerhalb von fünf Jahren, nach dem
die Entscheidung über Entschädigung oder Schadensersatz
gefallen ist, spätestens aber bis zum Jahresende 2009,
beglichen werden müssen. Die Koalition verspricht sich davon
eine Entlastung des Bundeshaushalts. Nach Darstellung der SPD geht
es dabei auch um die finanziellen Folgen für die betroffenen
Kommunen. Da das Entschädigungsgesetz bereits 1994
verabschiedet worden sei, hätten sich diese auf den
Abführungsbetrag einstellen können. Allerdings seien die
Erlasse zur Abführung der Beträge von den
zuständigen Ämtern zur Regelung offener
Vermögensfragen in vielen Fällen noch nicht ergangen. Die
Unionsfraktion fragte sich, ob eine solche Gesetzesänderung
überhaupt erforderlich sei, da man die Anweisung an die
Behörden, zügig zu arbeiten, auch auf dem Verwaltungswege
regeln könnte. Nach Auffassung der Union geht es in
Wirklichkeit um die Verjährung der Forderungen des
Entschädigungsfonds, was im Gesetzentwurf selbst allerdings
überhaupt nicht angesprochen werde. Daher handele es sich um
ein "handwerklich schlechtes Gesetz". Horst-Dieter Kittke vom
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen sagte, für
die Festsetzung des Verjährungsbeginns komme es allein darauf
an, wann der Anspruch des Entschädigungsfonds entstanden sei.
Der Verjährungsbeginn setze den Erlass eines
Abführungsbescheides zwingend voraus. Auf die
Abführungspflichtigen, zumeist also die Kommunen, kämen
keine besonderen Belastungen zu, da die Abführungspflicht seit
zehn Jahren bekannt gewesen sei. Durch die einsetzende
Verjährung nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde
ihnen vielmehr Rechtssicherheit geboten. Johannes Kimme vom
Sächsischen Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen schlug vor, die Verjährung im Gesetz
ausdrücklich zu regeln. Professor Richard Motsch von der
gleichen Behörde plädierte dafür, nicht von
Verjährung, sondern von einer Ausschlussregelung zu sprechen.
Der Entschädigungsfonds solle sich selber in die Pflicht
nehmen und die Bescheide innerhalb von fünf Jahren erlassen.
Wenn er die Frist verstreichen lasse, könne er den
Abführungsbetrag nicht mehr geltend machen. Für Eyke
Beckmann vom Rechtsamt der Stadt Frankfurt an der Oder ist klar,
dass dem Entwurf zufolge vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Erlass des Bescheids die Verjährung eintritt.
Abführungsbescheide seien im Wesentlichen erst ab 2002 und am
häufigsten in diesem Jahr ergangen. Das
Bundesfinanzministerium fügte hinzu, jahrelang sei wenig getan
worden für die Einnahmen des Entschädigungsfonds. Die
Kommunen verkauften die Grundstücke, der
Entschädigungsfonds erfahre aber erst durch die
nachträglich in das Gesetz aufgenommene Mitteilungspflicht
davon. Der Bundestag will das Gesetz noch in dieser Woche
verabschieden, damit es am 26. November im Bundesrat beraten werden
kann.
Berlin: (hib/VOM) Die Einführung einer Fünfjahresfrist im
Entschädigungsgesetz kann für alle Beteiligten zu mehr
Rechtsicherheit führen. Diese Auffassung vertraten
Sachverständige in einer öffentlichen Anhörung des
Finanzausschusses am Dienstagnachmittag. Gegenstand war der
Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur
Ergänzung des Entschädigungsgesetzes (
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_270/01