hib-Meldung
276/2004
Stand: 11.11.2004
Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen soll erweitert werden
15/4107). Die Pfanderhebung soll dabei
einfacher gestaltet werden, indem für alle entsprechenden
Getränkeverpackungen unabhängig von ihrem Volumen eine
einheitliche Pfandhöhe festgelegt wird. Die Pfandpflicht
umfasst damit alle Verpackungen mit einem Füllvolumen zwischen
0,1 bis drei Liter. Begrenzt ist die Pfandpflicht auf die
Massengetränke Bier, Mineralwasser sowie
Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure.
Ausgenommen sind dagegen Fruchtsäfte und -nektare
einschließlich Gemüsesäfte, Wein, Spirituosen,
Milch und diätetische Getränke. Ebenfalls von der
Pfandpflicht ausgenommen sind Einwegegetränkeverpackungen, die
nach einer vom Umweltbundesamt geprüften
Ökobilanz-Untersuchung sowie unter Berücksichtigung
weiterer Nachhaltigkeitskriterien als ökologisch vorteilhaft
eingestuft werden können. Dies gelte aufgrund der
wissenschaftlichen Untersuchungen und der Prüfungen neben dem
PE-Schlaubeutel auch für den Getränkekarton und den
Standbodenbeutel. Mit der neuen Regelung soll der Aufwand von
Pfand- und Rücknahme vermindert werden. So habe der
Endverbraucher künftig die Möglichkeit, pfandpflichtige
Getränkeverpackungen unabhängig von Design, Marke,
Größe und Getränkeart überall abzugeben, wo
entsprechende Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Mit dieser
Regelung berücksichtige die Verordnung die Bedenken der
Europäischen Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der
Pfandregelungen mit europäischem Recht, heißt es in der
Erläuterung.
Berlin: (hib/WOL) Mit der Änderung der Verpackungsverordnung
vom August 1998 soll nach dem Willen der Bundesregierung
künftig grundsätzlich ein Pfand auf "alle ökologisch
nicht vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen" erhoben werden
(
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_276/04