CDU/CSU: Gentechnikgesetz grundlegend überarbeiten
Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung soll nach dem Willen der CDU/CSU-Fraktion ( 15/4143) das Gentechnikgesetz grundlegend überarbeiten und ergänzen. Beispielsweise müsse klargestellt werden, dass genehmigte wissenschaftliche Feldversuche zu Forschungszwecken kein "Inverkehrbringen" im Sinne des Gesetzes auslösen. Die Flurstücksbezeichnung des Grundstücks müsse beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen dem nichtöffentlichen Teil des Standortregisters vorbehalten bleiben und ausschließlich zu Überwachungszwecken dienen. Der Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen müsse möglich sein, so die Abgeordneten, wenn die "gute fachliche Praxis" beachtet wird. Auch dürfe das Gesetz keinen Raum dafür bieten, Grenzwerte unterhalb des EU-weit festgelegten Schwellenwertes von 0,9 Prozent festzulegen. Ferner müsse an die Stelle einer gesamtschuldnerischen, verschuldeinsunabhängigen Haftungsregelung eine verschuldensabhängige Regelung treten. Damit würden Landwirte, die sich an die gute fachliche Praxis halten, von weiteren Ansprüchen freigestellt. Der Erprobungsanbau von gentechnisch veränderten Pflanzen soll nach dem Willen der Fraktion unter wissenschaftlicher Begleitung von Bund und Länder ausgebaut werden.
Zur Begründung heißt es, das vorliegende Gesetz widerspreche dem Ziel der Regierung, das Innovationspotenzial der "grünen Gentechnik" zu entwickeln. Die Regierung verabschiede sich davon, Deutschland in der Biotechnologie weiterhin als innovationsfreundliches Land zu voranzubringen. Die Blockadehaltung gegenüber der Gentechnik bringe Deutschland in eine Situation, die das Land im weltweiten Wettbewerb schwäche. Die Forschung werde behindert, klagen die Abgeordneten, Abwanderung ins Ausland werde gefördert. Es sei damit zu rechnen, dass viele hoch qualifizierte Arbeitsplätze, vor allem in mittelständischen Unternehmen, verloren gehen. Durch die "unangemessenen" Haftungsregelungen des Gentechnikrechts sei die erforderliche Begleitforschung nicht in dem erforderlichen Maße möglich. Dem Ziel der EU-Richtlinie, ein gleichberechtigtes Nebeneinander aller Anbauformen zu schaffen und dem Landwirt wie dem Verbraucher eine Wahlfreiheit einzuräumen, werde das deutsche Gesetz nicht gerecht, so die Union weiter.