Besteuerung bei Auslandsentsendung von Arbeitnehmern darstellen
Berlin: (hib/VOM) Die CDU/CSU-Fraktion verlangt von der Bundesregierung Auskunft über die Auswirkungen der Neuregelung des Paragraphen 50d Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes zur Entsendung von Arbeitnehmern auf die deutsche Exportwirtschaft. In einer Kleinen Anfrage ( 15/4141) heißt es, im Steueränderungsgesetz 2003 sei die Vorschrift neu in das Einkommensteuergesetz aufgenommen worden. Sie sollte verhindern, dass bei der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland Einkünfte nicht besteuert werden. Die nach zahlreichen, von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Freistellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werde in diesem Jahr von den deutschen Finanzämtern nur noch gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, der das Besteuerungsrecht hat, darauf verzichtet hat oder dass die in diesem Staat festgesetzte Einkommensteuer gezahlt worden ist. Nach ersten Erfahrungen in der Praxis erschwere die neue Vorschrift die erforderlichen Entsendungen von deutschen Arbeitnehmern ins Ausland, so die Fraktion. Gefragt wird unter anderem, wie viele Arbeitnehmer und Wirtschaftszweige von der Regelung betroffen sind und ob das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung erlassen will, um Zweifelsfragen bei der Anwendung des Paragraphen zu klären. Die Abgeordneten wollen ferner wissen, ob fehlende Nachweise die inländische Besteuerung von Einkünften rechtfertigen, obwohl das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, dieser aber darauf verzichtet hat.