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306/2004
Stand: 10.12.2004
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Anweisung zur Auslandsbesteuerung deutscher Arbeitnehmer angekündigt

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Das Bundesministerium der Finanzen entwickelt zurzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verwaltungsanweisung zur einheitlichen Anwendung des Paragrafen 50d Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/4367) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/4141) mit. Mit der Veröffentlichung der Verwaltungsanweisung sei Anfang des kommenden Jahres zu rechnen. Die Union hatte Auskunft über die Auswirkungen der Neuregelung dieses Paragrafen verlangt, der sich auf die Besteuerung von ins Ausland entsandten deutschen Arbeitnehmern bezieht. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass bei diesem Personenkreis Einkünfte nicht besteuert werden. Nach Befürchtungen der CDU/CSU erschwert die Vorschrift die Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland. Die nach zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Freistellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werde in diesem Jahr von den Finanzämtern nur noch gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, der das Besteuerungsrecht hat, darauf verzichtet oder dass die in diesem Staat festgesetzte Einkommensteuer gezahlt worden ist. Die Abgeordneten wollten wissen, ob fehlende Nachweise die inländische Besteuerung von Einkünften rechtfertigen, obwohl das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zusteht, dieser aber darauf verzichtet hat. Die Bundesregierung gibt an, es lägen ihr keine Daten darüber vor, wie viele Arbeitnehmer von der Neuregelung betroffen sind. Vornehmlich dürften Unternehmen des Anlagenbaus in Frage kommen. Sie bestätigt im Übrigen Aussagen zur möglichen unterschiedlichen Besteuerung in ausländischen Staaten. Nicht zutreffend sei jedoch, dass der nach der Vorschrift erforderliche Nachweis in diesen Fällen generell nicht erbracht werden könne. Wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, den Nachweis zu erbringen, vorliegen, werde die Steuerverwaltung diese angemessen berücksichtigen, heißt es. Wenn der ausländische Staat nicht generell auf sein Besteuerungsrecht verzichtet habe, sei es erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung oder den Steuererlass im Einzelfall nachweist.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2004/2004_306/03
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