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Stand: 18.04.2002
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Öffentliche Sitzung des Innenausschusses


25.04.2002
15.00-20.00 Uhr
Berlin, Reichstagsgebäude,
Saal 3 N 001

Tagesordnung
Öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem Thema



"Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG)"



Liste der Sachverständigen für die Öffentliche Anhörung
am 25. April 2002


Marianne Birthler
Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Dr. Joachim Jacob
vertreten durch: Roland Bachmeier
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

Prof. Dr. Hartmut Weber
Präsident des Bundesarchivs

Deutscher Presserat
Lutz Tillmanns, Geschäftsführer

Johannes Beleites
Bürgerkomitee Leipzig e. V.

Harald Strunz
Bundesvorsitzender der
Vereinigung der Opfer des Stalinismus

Dorothea Marx
Rechtsanwältin

Prof. Dr. Horst Möller
Institut für Zeitgeschichte, München

Dr. Johannes Weberling
Rechtsanwalt

Prof. Dr. Richard Schröder
Vorsitzender des Beirates bei der BStU

Dr. Alexander Dix
Der Landesbeauftragter für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht, Brandenburg

Reinhard Schult
Neues Forum


Fragenkatalog für die Öffentliche Anhörung
zum Stasi-Unterlagen-Gesetz am 25. April 2002


Erster Fragenkomplex (Bilanz/Ausblick):

Das sog. "Stasi-Unterlagengesetz" ist seit dem vergangenen Herbst zehn Jahre in Kraft.

1. Hat das Gesetz und die mit seiner Ausführung betraute Behörde die gestellten Erwartungen erfüllt? An welcher Stelle (außer in den zu den in den Fragekomplexen 2 und 3 angesprochen Fragen zu §§ 32, 34 und 14 StUG) wäre möglicherweise eine Weiterentwicklung des Gesetzes angeraten?

2. Welchen Beitrag soll in der Zukunft die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits-dienstes der DDR im Rahmen des StUG für die politische Kultur in Deutschland leisten und wie sehen Sie die künftige Entwicklung der Aufgabenschwerpunkte der Behörde?


Zweiter Fragenkomplex (§§ 32, 34 StUG):

Bei der Herausgabe von MfS-Unterlagen an Forscher und Medienvertreter kollidieren
Presse-, Wissenschafts- und Informationsfreiheit einerseits und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung andererseits.

1. Welches sind die verfassungsrechtlichen Grenzen der Herausgabe personenbezogener Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger und wie kann der Gesetzgeber bei der notwendigen Abwägung alle widerstreitenden Interessen so weit wie möglich berücksichtigen?

2. Welche Folgen hätte es für die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, wenn Informationen aus den Unterlagen über Personen der Zeitgeschichte, Amts- und Funktionsträger nur mit deren Einwilligung für die in §§ 32, 34 StUG genannten Zwecke zur Verfügung gestellt werden dürften? Welche Konsequenzen ergäben sich für Publikationen, die aufgrund der bisherigen Herausgabepraxis der BStU bereits erschienen sind?

3. Ist die Aufnahme einer neuen Kategorie des "Funktionärs" in § 6 StUG eine Möglichkeit, um zu verhindern, dass Staats-/Parteifunktionäre und andere Systemträger unter Umständen als Betroffene oder Dritte bewertet werden können?

Dritter Fragenkomplex (§ 14 StUG):

Nach derzeitiger Rechtslage können Betroffene und Dritte i.S.v. § 6 StUG ab 1. Januar 2003 die Anonymisierung bzw. Löschung der sie betreffenden Informationen verlangen. Es wird befürchtet, dass dadurch vor allem für die künftige Forschung ein irreversibler Verlust an Erkenntnissen einhergehen würde, der einer teilweisen Vernichtung der Unterlagen gleich käme. Deshalb wurde vorgeschlagen, den Anonymisierungsanspruch ab 01.01.2003 zu überdenken.

1. Welche Probleme ergäben sich bei einer Beibehaltung der Vorschrift aus wissenschaftlicher und archivischer Sicht?

2. Wäre eine erneute Verlängerung der Frist oder eine ersatzlose Streichung der Vorschrift verfassungsrechtlich zulässig und welche sonstigen Änderungen kämen zur Vermeidung der nachteiligen Folgen einer Anonymisierung in Betracht? Wäre statt dessen z.B. eine Regelung i.S.v. § 5 Bundesarchivgesetz sinnvoll?

4.102 Zeichen

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/presse/2002/pz_0204181
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