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Jürgen Gehb, CDU/CSU
Im Kampf gegen das Verbrechen ist die DNA-Analyse sicherlich keine Wunderwaffe. Aber sie ist eindeutig der kriminalistische Quantensprung, um besser, schneller und effektiver Straftaten aufzuklären und Täter zu überführen. Und was oft vergessen wird: Die DNA-Analyse kann ebenso effektiv zu Unrecht Verdächtigte entlasten. So konnten in den USA mehr als Hundert bereits zum Tode Verurteilte hierdurch entlastet werden.
In Deutschland hängt es dagegen noch vom Zufall ab, ob eine DNA-Analyse statthaft ist. Wird ein Opfer von zwei Tätern krankenhausreif geprügelt, ist eine DNA-Analyse zulässig, denn es liegt eine gefährliche Körperverletzung vor. Hat das Opfer leider Pech, und prügelt ihn nur eine Person krankenhausreif, ist eher von einer schlichten Körperverletzung auszugehen und eine DNA-Analyse nach geltendem Recht nicht zulässig. Allein dieses Beispiel zeigt, dass ein Festhalten an einem Anlasstatenkatalog, wie ihn das bisherige Recht vorsieht, besonders die Interessen der Opfer missachtet. Zu viele Straftaten bleiben aufgrund bisheriger Beschränkungen unaufgeklärt. Es gibt aber kein Bürgerrecht, ungeschoren davonzukommen.
Daher soll nach Vorstellungen der CDU/CSU-Fraktion der genetische Fingerabdruck als Standardmaßnahme bei jeder erkennungsdienstlichen Behandlung zulässig sein – wie der klassische Fingerabdruck und das Lichtbild. Doch nicht jeder Beschuldigte oder Tatverdächtige muss eine Speichelprobe abgeben, sondern nur derjenige, der ohnehin erkennungsdienstlich behandelt wird. Die immer wieder gern aufgestellte Behauptung, zukünftig müsse jeder Ladendieb oder jeder Schwarzfahrer eine Speichelprobe abgeben, fällt in die Rubrik grober Unfug. Derzeit werden rund 13 Prozent aller Beschuldigten erkennungsdienstlich behandelt.
Foto: Deutscher Bundestag
Erschienen am 15. März 2005
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