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Ende März ging das so genannte Berufsausbildungssicherungsgesetz, das eine Ausbildungsplatzabgabe vorsieht, in die erste Lesung. Was aber geschieht in der ersten Lesung, welche parlamentarischen Schritte gehen ihr voraus und welche folgen?
Die parlamentarische Lesung ist der hergebrachte Begriff für die Beschäftigung des Parlaments mit einer Gesetzesvorlage. Für normale Gesetze sieht die Geschäftsordnung des Bundestages drei Lesungen oder "Beratungen" vor. Das betrifft zum Beispiel auch das Berufsausbildungssicherungsgesetz, das eine Ausbildungsplatzabgabe vorsieht, über die Anreize für mehr Ausbildungsplätze geschaffen werden sollen. Die Gesetzesvorlage ging am 1. April in die erste Lesung ins Plenum, zwei weitere folgen. Für internationale Verträge, die der Bundestag nur beschließen oder ablehnen, nicht aber ändern kann, gibt es zwei Lesungen.
Die erste Lesung findet statt, nachdem eine Gesetzesvorlage dem Parlament zugeleitet wurde. Die Vorlage kann von der Bundesregierung, dem Bundesrat oder aus der Mitte des Parlaments kommen, das heißt von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten. In der ersten Lesung beginnt formell die Befassung des Parlaments mit der Gesetzesvorlage. Auf Empfehlung des Ältestenrates oder auf Antrag einer Fraktion kann damit auch eine Debatte verbunden sein. In der Regel geschieht das nur bei Gesetzen mit größerer politischer Bedeutung. Die erste Lesung endet, indem die Vorlage an die zuständigen Ausschüsse überwiesen wird. Findet eine Debatte statt, dann wird zunächst der Inhalt des Gesetzentwurfs von einem Vertreter der Institution dargestellt, die den Entwurf eingebracht hat. Im Anschluss stellen die Fraktionen ihre grundsätzliche Haltung zum Entwurf dar. Änderungsanträge können in dieser Phase nicht eingebracht werden.
Wenn die Ausschüsse sich mit dem Entwurf befasst haben, geht er in Form einer Beschlussvorlage zurück ans Plenum für die Zweite Lesung. Dann findet in jedem Fall eine Plenardebatte statt. In der Zweiten Lesung können Fraktionen, aber auch einzelne Abgeordnete, noch im Plenum Änderungen an der Vorlage beantragen, über die ebenfalls abgestimmt wird. Falls in der Zweiten Lesung keine Änderungen beschlossen wurden, findet die Dritte Lesung direkt im Anschluss statt. Hier haben formal nur noch Fraktionen das Recht, Änderungen am Gesetzesentwurf zu beantragen - allerdings nur zu Bestimmungen, die in der Zweiten Lesung geändert worden sind. In der Regel findet die Dritte Lesung aber nur als Schlussabstimmung ohne weitere Änderungen an der Gesetzesvorlage statt. Nach der Schlussabstimmung leitet der Präsident des Bundestages die Vorlage an den Bundesrat weiter.
Text: Matthias Rumpf
Fotos: picture-alliance