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Dezember 06/1998
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Ungerechtigkeiten beim Schuldrecht per Gesetz abbauen

(re) Zur Lösung von Ungerechtigkeiten in bezug auf Nutzer von Erholungsgrundstücken in Ostdeutschland hat die PDS einen Gesetzentwurf (14/65) mit Änderungen der Regelungen über die Kündigung im Schuldrechtsanpassungsgesetz vorgelegt. Wegen hoher Entgelte müßten sich viele Nutzer von ihren Erholungsgrundstücken trennen. Es sei dann ungerecht und unbillig, die den Betreffenden zustehende Entschädigung für das auf dem Grundstück befindliche Bauwerk geringer zu bemessen als im Kündigungsfall durch den Eigentümer. Es solle daher auf den Zeitwert des Bauwerkes zur Zeit der Rückgabe des Grundstückes abgestellt werden. Auch seien die Nutzer von den Kosten zu befreien, die sie bisher bei Vertragsbeendigung unter bestimmten Bedingungen für den Abbruch des Bauwerkes zahlen müßten. Mit einer Teilkündigung solle zudem die Möglichkeit eröffnet werden, das Grundstück zumindest teilweise weiternutzen zu können.

Kontroverse Debatte

In der 11. Sitzung des Deutschen Bundestages am 3. Dezember wurde dieser Gesetzentwurf erstmals und zusammen mit dem Antrag der PDS auf Änderung der Nutzungsentgeltverordnung (14/63) beraten und an den Rechtsausschuß federführend überwiesen. In der Debatte bemerkte die SPD, daß die alte Bundesregierung eine "befriedigende Lösung der Nutzerschutzproblematik" nicht zuwege gebracht hätte. Die CDU/CSU warf der PDS vor, sie versuche immer wieder, "die im Spannungsfeld der Schuldrechtsanpassung bestehende Interessenlage zwischen Nutzern und Eigentümern einseitig und unausgewogen zu gestalten". Seitens der Bündnisgrünen war man der Auffassung, daß sich das Prinzip Rückgabe vor Entschädigung "negativ ausgewirkt hätte". Die F.D.P. erklärte, stets bemüht gewesen zu sein, "einen vernünftigen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessenausgleich zwischen Eigentümern und Nutzungsberechtigten" hergestellt zu haben. Änderungen und Ergänzungen dieses "komplizierten Normbestandes" müßten schließlich aus Sicht der Bundesregierung mit "großer Sorgfalt auf ihr Erfordernis hin" überprüft werden.
Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1998/bp9806/9806041c
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