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Februar 01/1999
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Behandlungskosten bei Erfolg erstatten

(pt) Für die Erstattung von Kosten alternativer Behandlungsmethoden hat sich der Petitionsausschuß eingesetzt. Deshalb beschloß er am 20. Januar einvernehmlich, eine entsprechende Eingabe der Bundesregierung "zur Berücksichtigung" zu überweisen.

In der zugrundeliegenden Petition bat eine an Multipler Sklerose erkrankte Patientin um Kostenübernahme für die sogenannte Fratzer-Therapie durch ihre Krankenkasse. Diese Therapie sei bei ihr erfolgreich durchgeführt worden; sämtliche zuvor durchgeführten Behandlungsmethoden hätten dagegen kein erfolgreiches Ergebnis gezeigt. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung hatte jedoch empfohlen, die Kosten nicht zu übernehmen: Bei dieser Therapie handele es sich um eine unkonventionelle Behandlungsmethode, die nicht allgemein wissenschaftlich anerkannt sei.

Den Mitgliedern des Ausschusses war bewußt, daß nach den für die Vertragsärzte verbindlichen Richtlinien zur Kostenerstattung die Patientin keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat. Allerdings wiesen die Abgeordneten darauf hin, daß das Bundessozialgericht Ausnahmen zulasse. So könne eine Kostenübernahme für Methoden erfolgen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung noch nicht allgemein anerkannt seien, wenn anerkannte Verfahren nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehen würden und ein therapeutischer Effekt der fraglichen Methode nachweisbar sei.

Der Anspruch eines Versicherten auf eine notwendige Therapie dürfe, so der Ausschuß, folglich nicht bereits dann unerfüllt bleiben, wenn allgemein anerkannte Behandlungsmethoden nicht zur Verfügung ständen oder im Einzelfall "aus irgendwelchen Gründen" ungeeignet seien. In einem solchen Fall würden es die Regeln der ärztlichen Kunst gebieten, daß der behandelnde Arzt bei seinen nach pflichtmäßigem Ermessen zu treffenden Therapieentscheidungen auch solche Behandlungsmaßnahmen in Erwägung ziehe, deren Wirksamkeit zwar nicht gesichert sei, aber nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden müsse.

Es widerspreche nach Meinung der Mitglieder des Petitionsausschusses deshalb den Regeln der ärztlichen Kunst, die notwendige Behandlung einzustellen - obwohl eine wissenschaftlich ernstzunehmende Therapiemöglichkeit noch bestehe.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9901/9901054a
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