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Mai 04/1999
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Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichte sichern

(as) Der Bundesrat will die Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichte durch die Vereinfachung von Verfahren sichern. Dazu hat er den Entwurf eines Gesetzes "zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens" (14/626) vorgelegt, den der Bundestag am 22. April an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung überwies.

Die Zahl der länger als drei Monate laufenden Klageverfahren sei in den alten Ländern von 106.728 im Jahre 1990 auf 195.749 (alte Länder) und 264.109 (bundesweit) im Jahre1995 angestiegen. Der drastisch gestiegene Geschäftsanfall könne durch zusätzliches Personal wegen der Haushaltslage der Länder nicht kompensiert werden, heißt es in dem Entwurf. Im einzelnen schlägt die Länderkammer unter anderem vor, die Mahngebühr bei einem nachfolgenden Prozeßvergleich zu streichen, das Güteverfahren auszubauen, ein Alleinentscheidungsrecht des Vorsitzenden bei weniger bedeutsamen Verfahrensentscheidungen einzuführen und die Befugnisse des Kammervorsitzenden bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens auszudehnen. Ferner sollte die Berufungssumme von 800 DM auf 2.000 DM angehoben, die "Flucht in die Berufung" erschwert und das Beschlußverfahren durch die Möglichkeit einer Fristsetzung beschleunigt werden. Die Landesarbeitsgerichte will der Bundesrat durch die Befugnis entlasten, nicht form­ oder fristgerecht begründete Beschwerden im Beschlußverfahren verwerfen zu können. Ebenso soll die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter verlängert werden. Die Bundesregierung begrüßt das Vorhaben des Bundesrates, stimmt jedoch der Anhebung der Berufungssumme auf 2.000 DM nicht zu. Dadurch würde der Rechtsschutz der Arbeitnehmer vor allem bei Streitigkeiten über das Arbeitsentgelt stark eingeschränkt. Arbeitsentgeltstreitigkeiten hätten in den letzten Jahren rund ein Drittel aller erstinstanzlichen Urteilsverfahren ausgemacht, so die Regierung. Auch der Einführung eines Schriftformerfordernisses für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie für die Befristung eines Arbeitsvertrags stimmt die Regierung nicht zu. Die Schriftformerfordernis für die Kündigung würde die Arbeitgerichte nicht entlasten, heißt es zur Begründung.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9904/9904044b
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