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Juli 06/1999
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ÄLTERE ARBEITSLOSE MEHR FöRDERN – SGB III­NOVELLE ANGENOMMEN

(as) Das arbeitsförderungsrechtliche Instrumentarium soll effizienter ausgestaltet und die aktive Arbeitsmarktpolitik stärker als bisher auf Zielgruppen des Arbeitsmarktes und die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit ausgerichtet werden.

Das beschloß der Bundestag, indem er am 24. Juni einem Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und anderer Gesetze (14/873, 14/1066) auf Empfehlung des Fachausschusses (14/1205) zustimmte. Den Angaben zufolge erfolgt dies im Vorgriff auf eine geplante umfassendere Reform der Arbeitsförderung.

Zudem würden bürokratische, einen hohen Verwaltungsaufwand erfordernde Vorschriften des SGB III geändert, erläutert die Regierung. Dies führe zu einer spürbaren Arbeitsentlastung der Arbeitsämter und so zu einem besseren Service. Laut Regierung sind die Änderungen kostenneutral. Die Neuregelungen, so die Regierung, sollen vor allem dazu beitragen, die Arbeitsförderungsleistungen stärker auf Problemgruppen des Arbeitsmarktes auszurichten. Dies gelte insbesondere für ältere Arbeitslose, für die von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohten Arbeitslosen und arbeitslose Frauen. So soll das Instrumentarium für ältere Arbeitnehmer besser auf deren besondere Vermittlungsprobleme abgestimmt werden und unter anderem die Förderung durch Eingliederungszuschüsse für ältere Arbeitnehmer künftig bereits nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit möglich sein.

Zusätzliche Einstellungen und dauerhafte Beschäftigungsperspektiven seien auch von dem vorgesehenen Verzicht auf die Weiterbeschäftigungspflicht beziehungsweise Rückzahlungspflicht bei Zuschüssen zu erwarten, insbesondere bei gemeinnützigen Trägereinrichtungen und öffentlichen Körperschaften.

In den neuen Ländern und in Arbeitsamtsbezirken mit besonders hoher Arbeitslosigkeit sollen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bis zu fünf Jahre in ausschließlich für diese Personen eingerichteten Strukturanpassungsmaßnahmen gefördert werden.

Erleichtert werden zudem die Förderbedingungen beim Eingliederungszuschuß für ältere Arbeitnehmer und erweiterte Zuweisungsmöglichkeiten in eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, die derzeit grundsätzlich auf Langzeitarbeitslose begrenzt sind. Den Angaben zufolge sollen vor allem arbeitslose Frauen unterstützt werden. So werden nun in die Gruppe der Berufsrückkehrer auch Personen einbezogen, die ihre Arbeitslosigkeit durch Betreuung und Erziehung von Kindern oder Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen unterbrechen.

Erklärtes Ziel ist es auch, Mitnahmeeffekte bei der Arbeitsförderung zu vermeiden. So wird die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen in Wirtschaftsunternehmen in den neuen Ländern und in Westberlin stärker als bisher auf arbeitsmarktpolitische Zielgruppen konzentriert. Gleichzeitig sollen die Felder der anderen Strukturanpassungsmaßnahmen bundeseinheitlich geregelt werden.

Die Begrenzung der Bestandsschutzregelung des Arbeitslosengeldes auf das letzte Nettoentgelt wird entfallen. Arbeitslose, die eine im Vergleich zur früheren Arbeit niedriger entlohnte Beschäftigung aufnehmen, erhalten im Falle erneuter Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld mindestens nach dem Arbeitsentgelt, das auch vor der Beschäftigungsaufnahme für die Leistungsbemessung maßgeblich war. Nicht durchsetzen konnte sich die CDU/CSU am 22. Juni im Fachausschuß mit ihrem Anliegen, die alte Zumutbarkeitsregelung (tägliche Pendelzeiten von zweieinhalb Stunden bei Teilzeitkräften und von drei Stunden bei Vollzeitbeschäftigten) beizubehalten und die Verpflichtung arbeitsloser Leistungsbezieher zur dreimonatigen Meldung beim Arbeitsamt nicht gänzlich aufzuheben.

Ebenfalls keine Mehrheit fand ein PDS­Antrag, mit dem erreicht werden sollte, daß eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere dann nicht zumutbar sei, wenn sie gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen verstoße. Auch der von der PDS im Plenum eingereichte Änderungsantrag (14/1214) mit derselben Forderung wurde abgelehnt.

Am gleichen Tag wies der Bundestag den Gesetzentwurf der PDS für ein Interessenausgleichsgesetz (14/208), mit dem die Fraktion den Interessenausgleich zwischen Arbeitslosen und Beitragszahlern wieder herstellen wollte, ab. Die Fraktion wollte erreichen, die begriffliche Definition von Arbeitslosigkeit wieder strikt auf Beschäftigungslosigkeit und Verfügbarkeit abzustellen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9906/9906040a
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