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Juli 06/1999
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Entschädigungspflicht in das Vermögensgesetz aufnehmen

(re) Die CDU/CSU­Fraktion fordert die Bundesregierung auf, das Vermögensgesetz so zu ändern, daß auch bei dem rechtswidrigen Entzug beweglicher Sachen durch DDR­Behörden eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Dies soll für den Fall gelten, daß die Rückgabe wegen Untergangs oder Unauffindbarkeit der Sache tatsächlich ausgeschlossen ist, heißt es in einem Antrag (14/1003).

Die Neuregelung müßte den in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom vergangenen Jahr aufgestellten Grundsätzen Rechnung tragen, dem "berechtigten Anliegen vieler betroffener Bürgerinnen und Bürger" zu entsprechen. Es sei entschieden worden, bei beweglichen Sachen und bei anderen Vermögenswerten könne Entschädigung nach dem Vermögensgesetz verlangt werden, wenn die Rückgabe nicht mehr möglich ist.

Die jetzige Fassung des Vermögensgesetzes sehe keine Entschädigung vor, wenn die bewegliche Sache nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil sie "untergegangen oder unauffindbar" ist. Der frühere Eigentümer könne nur den Veräußerungserlös beanspruchen, und dies auch nur, wenn es einen solchen Erlös gegeben hat. Diese Rechtslage kann nach Ansicht der Union nicht mehr aufrechterhalten werden. Daher müsse eine Bemessungsgrundlage eingeführt werden, um die Höhe von Entschädigungen in der Praxis handhabbar zu machen.

Wegen der hohen Zahl von noch offenen Verfahren vor den Vermögensämtern gebe es dringenden Regelungsbedarf. Bei den sonstigen Vermögenswerten wie beweglichen Sachen und Schutzrechten liefen noch 109.202 Verfahren, so die Unionsfraktion. Gleichzeitig sei von 70.690 erledigten Verfahren auszugehen. Deshalb müsse die Neuregelung die Rechtslage rückwirkend ändern, um auch in diesen Fällen eine Gleichbehandlung zu schaffen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9906/9906054a
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