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Oktober 09/1999
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Bei Rüstungskooperation größere Effizienz erreichen

(vt) Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien beabsichtigen, eine Managementorganisation für Rüstungs­Kooperationsprogramme zu schaffen, um größere Effizienz im Programm­Management zu ermöglichen und die Herausbildung eines einheitlichen Marktes zu erleichtern. Die zu diesem Zweck bereits seit November 1996 auf Basis einer administrativen Vereinbarung zwischen den vier Ländern tätige Organisation OCCAR (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d'Armement) soll nunmehr einen eigenen Rechtsstatus erlangen, erklärt die Bundesregierung in ihrem Ratifikations­Gesetzentwurf (14/1709) zu einem am 9. September vergangenen Jahres geschlossenen Abkommen.

Die Regierung erläutert, die vier beteiligten Staaten hätten sich in diesem Übereinkommen dazu verpflichtet, die Rüstungskooperation auf dem Gebiet der Verteidigungsausrüstung zur Herausbildung einer europäischen Sicherheits­ und Verteidigungsidentität zu stärken. Dies solle durch eine Erhöhung der Effizienz und eine Verringerung der Kosten geschehen, um so ein optimales Kosten­Nutzen­Verhältnis aufgrund der Entwicklung optimierter Managementverfahren zu erzielen. Zudem solle die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen industriellen und technologischen Rüstungsbasis verbessert sowie die Beschaffungskriterien künftig am Wettbewerb orientiert werden.

Den Angaben zufolge werden für das Jahr 2000 die Gesamtausgaben für OCCAR auf etwa 29 Millionen Euro (rund 56,72 Millionen DM) geschätzt. Hiervon würden aus dem Einzelplan des Bundesverteidigungsministeriums etwa 40 Prozent zu tragen sein. Weitere 40 Prozent übernehme Frankreich, jeweils 10 Prozent Großbritannien und Italien. Die über das Jahr 2000 hinausgehenden Kosten, so die Regierung weiter, hingen in ihrer Höhe von Anzahl und Umfang der durch OCCAR geführten Kooperationsprogramme ab. Kosten für die Wirtschaft entstünden nicht. Laut Regierung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 24. September beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9909/9909049e
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