GESETZENTWURF ZUM VERMÖGENSRECHT Regelung über Ersatzgrundstücke soll ersatzlos gestrichen werden(fi) Die Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Vermögensrechtergänzungsgesetzes (14/1932) im Visier. Der Bundestag hat den Entwurf am 11. November zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen. Darin ist die ersatzlose und rückwirkende Streichung der Ersatzgrundstücksregelung im Vermögensgesetz wegen der "enormen finanziellen Risiken" vorgesehen. Bei der Regelung geht es um die Bereitstellung eines Ersatzgrundstücks, wenn die Rückgabe eines Grundstücks in den neuen Ländern an den Alteigentümer aufgrund redlichen Erwerbs ausgeschlossen ist. Die Gemeinden, die dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ein Ersatzgrundstück zur Verfügung stellen müssten, hätten sich bisher dazu zumeist nicht bereit gefunden, weil keine geeigneten Grundstücke zur Verfügung standen und sie vom Entschädigungsfonds für die Bereitstellung eines solchen Grundstücks nicht den vollen Verkehrswert, sondern nur eine Entschädigung erhalten hätten. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom September 1998 dürfen die Gemeinden die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht aus Haushaltsgründen generell verweigern, weil sie vom Bund den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen, also den Verkehrswert des Ersatzgrundstücks, verlangen können. Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung würde den Bund mit Haushaltsrisiken in Milliardenhöhe belasten, heißt es zur Begründung. Wenn nur rund 25.000 Betroffene mit einem Ersatzgrundstück versorgt werden könnten und die Differenz des Verkehrswerts dieses Grundstücks zum Entschädigungsanspruch mit durchschnittlich 150.000 DM angesetzt würde, ergäbe sich eine zusätzliche Belastung für den Entschädigungsfonds von 3,75 Milliarden DM. Beim Verlust beweglicher Sachen sieht das Vermögensgesetz vor, dass der frühere Eigentümer auf den etwaigen Verkaufserlös beschränkt ist, wenn eine Rückgabe nicht möglich ist. Bei einer Verwertung ohne Erlös ist eine Entschädigung ausgeschlossen. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht im November 1998 entschieden, dass auch für bewegliche Sachen eine Entschädigung gewährt werden muss. Bemessungsgrundlage soll nun der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung "unter Berücksichtigung der Währungsumstellung im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark" sein. Der Wert soll sich nach den Preisvorschriften der DDR bestimmen, für entzogenen Hausrat und entzogene Fahrzeuge sind Pauschalen vorgesehen, und es soll eine Höchstgrenze von 40.000 DM festgelegt werden. Durch eine Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes wird in dem Entwurf auch eine europarechtliche Anforderung berücksichtigt. Die Europäische Kommission hatte im Januar 1999 die Privatisierung ehemals volkseigener land und forstwirtschaftlicher Flächen insoweit beanstandet, als die Berechtigung zur Teilnahme am Flächenerwerb von der Ortsansässigkeit zum Zeitpunkt der deutschen Vereinigung abhängig gemacht wird und die Beihilfeintensität für landwirtschaftliche Flächen in den nicht benachteiligten Gebieten 35 Prozent übersteigt. Die Bundesrepublik wurde verpflichtet, unzulässige Beihilfen zurückzufordern. Die Bundesregierung will nun die Erwerbsvoraussetzung der Ortsansässigkeit zum Stichtag 3. Oktober 1990 streichen und den Kaufpreis für landwirtschaftliche Flächen generell auf den Verkehrswert abzüglich 35 Prozent anheben. Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme den Entwurf, weist jedoch darauf hin, dass weitere Fragen aus dem Immobilienrecht der neuen Länder ebenfalls bald geklärt werden müssten. Dies gelte vor allem für das Problem des noch ausstehenden Erwerbs öffentlich genutzter privater Grundstücke. In ihrer Gegenäußerung zeigt sich die Bundesregierung bestrebt, die notwendigen Änderungsvorschläge so bald wie möglich vorzulegen. Die vom Bundesrat gewünschte Streckung der Privatisierung würde allerdings dem Ziel der zügigen Privatisierung von Flächen in den neuen Ländern widersprechen. |