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November 10/1999
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Pauschalkürzung bei Arbeitslosenhilfe überprüfen lassen

(pt) Für eine Überprüfung des Arbeitslosenhilfegesetzes hat sich der Petitionsausschuss eingesetzt. Bei einer Anhörung am 3. Oktober ging es dabei vor allem um die 1996 eingeführte Minderung der jährlichen Anpassung des für die Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Bemessungsentgelts um 3 Prozentpunkte.

In der zugrunde liegenden Petitionen war die Zurücknahme dieser Anpassung gefordert worden, da Arbeitslose die ökologische Steuerreform mitfinanzieren müssten – ohne dafür einen entsprechenden Ausgleich zu erhalten.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Gerd Andres (SPD), führt dazu aus, die Höhe der Arbeitslosenhilfe sei abhängig von der Entwicklung der Bruttoarbeitslöhne und der beruflichen Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen. Die früher individuell durchgeführte Festsetzung des Bemessungsentgelts jeweils nach drei Jahren sei aufgrund der Neuregelung 1996 durch eine pauschalierende Festsetzung jeweils nach einem Jahr und mit der jährlichen Anpassung an die Entwicklung der Bruttolöhne verknüpft worden.

Reform angekündigt

Der Qualifikationsverlust, der mit der Dauer der Arbeitslosigkeit verbunden sei, werde durch eine um 3 Prozentpunkte verminderte Anpassung des Bemessungsentgelts berücksichtigt. Die pauschalierende Berücksichtigung des Qualifikationsverlustes orientiere sich an den Erfordernissen der Massenverwaltung. Der Gesetzgeber gehe hierbei von der Überlegung aus, dass der Qualifikationsverlust umso höher sei, je länger die Arbeitslosigkeit dauere. Zudem sei die individuelle Festsetzung des Arbeitsentgelts sehr verwaltungsaufwendig. Andres kündigte an, dass die Regierung eine "umfassende Reform" des Gesetzes vornehmen werde. Einzelheiten könne er noch nicht mitteilen.

Die Mitglieder des Petitionsausschusses verwiesen darauf, dass die Pauschalkürzung auch dann in Kraft trete, wenn der Arbeitslose durch die Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung der Verringerung seiner Qualifikation entgegen gewirkt habe.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9910/9910078b
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