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Dezember 11/1999
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GESETZENTWURF VORGELEGT

Bundesrat will die Rechte von Kindern stärken

(re) Die Rechte von Kindern stärken und im Erbrecht verbliebene Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern beseitigen möchte der Bundesrat. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (14/2096) vorgelegt.

So sollen künftig eine Mutter und deren Ehemann zur Anfechtung der Vaterschaft nicht berechtigt sein, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspender eines Dritten gezeugt worden ist. Das auf diese Weise gezeugte Kind soll dem Bundesrat zufolge eine erbrechtlich gesicherte Position erhalten.

Beseitigt wissen möchte die Länderkammer auch den auf einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beruhenden Zustand, dass nur der für ein Kind allein sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil diesem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Dieses Recht zur sogenannten Einbenennung durch einen leiblichen Elternteil und einen Stiefelternteil soll deshalb künftig auch bei gemeinsamer Sorge der leiblichen Eltern zugelassen werden.

Der Bundesrat strebt außerdem an, eine weitere Vorschrift im BGB so zu fassen, dass Kinder gewaltfrei zu erziehen und Körperstrafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind. Dieser völlige Verzicht auf Körperstrafen in der Erziehung ist den Initiatoren zufolge erforderlich, um der Gewaltanwendung schon von Kindheit an jegliche Legitimation zu nehmen.

Der Gesetzentwurf der Länderkammer sieht weiter vor, für Stiefeltern ein so genanntes kleines Sorgerecht für Kinder ihres Ehegatten zu beschaffen. Dadurch werde sichergestellt, dass solche Ehegatten von Elternteilen, bei denen sich deren Kind gewöhnlich aufhält, neben dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten. Der Gesetzentwurf strebt ferner an, vor dem 1. Juli 1949 geborene nicht eheliche Kinder in erbrechtlicher Hinsicht ehelichen Kindern gleich zu stellen, so weit dies bisher nicht der Fall war. Dies sei auch ein Beitrag zur Rechtseinheit zwischen dem alten Bundesgebiet und den neuen Ländern, argumentiert der Bundesrat.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/1999/bp9911/9911044e
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