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Januar 01/2000
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GESETZENTWURF DES BUNDESRATES

Länder wollen ihre Kompetenz in der Gesetzgebung stärken

(in) Mit dem Ziel, mehr Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder zu übertragen und so die Landtage zu stärken, hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Artikels 125a Absatz 2 des Grundgesetzes (GG,14/2442) vorgelegt. Dieser Artikel regelt die Fortgeltung von Bundesrecht nach Änderung von Gesetzgebungskompetenzen. Darin wird unter anderem festgehalten, es könne durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Die Länderkammer erläutert in ihrer Initiative, im Zuge der deutschen Einigung sei auf der Grundlage der Vorschläge der gemeinsamen Verfassungskommission von Bund und Ländern das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 ergangen.

Mit dem Ziel einer Stärkung des föderalen Prinzips in der Bundesrepublik Deutschland habe der Gesetzgeber darin eine Neufassung der Artikel 72 GG (konkurrierende Gesetzgebung) und 75 GG (Rahmengesetzgebung des Bundes) festgeschrieben, die deutlicher als bisher an die in Artikel 70 GG (Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern) verankerte grundsätzliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder anknüpfe.

Die Voraussetzungen, unter denen der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung oder im Bereich des Rahmenrechts gesetzgeberisch tätig werden darf, seien restriktiver gefasst worden. Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung habe der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Rahmenvorschriften dürften nur mehr in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.

Mit seiner Gesetzesinitiative strebt der Bundesrat nun an, Öffnungsklauseln in die bundesgesetzlich geregelten Materien einzufügen, für die mit der Grundgesetzänderung die Gesetzgebungszuständigkeit auf die Länder übergegangen ist. Dies gelte insbesondere für 19 Bundesgesetze oder in ihnen enthaltene Teilbereiche, so unter anderem für das Bundessozialhilfegesetz, das Versammlungsgesetz, das Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung, das Sozialgerichtsgesetz, das Körperschaftsteuer- und das Gewerbesteuergesetz sowie für mehrere Bücher des Sozialgesetzbuches. In diese Gesetze will der Bundesrat einfügen lassen, dass "durch Landesrecht Länder eigene Regelungen erlassen können". Im Übrigen widerspreche es nicht dem Grundgesetz, wenn innerhalb eines Bundesgesetzes einzelne Bestimmungen dem Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen würden. So gebe es eine Reihe von bundesgesetzlich geregelten Materien, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder zurückgeführt werden müssten.

Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Stellungnahme zu der Länderinitiative "skeptisch", ob die in dem Entwurf angeführten Beispiele zur Erreichung des angestrebten Zwecks "besonders geeignet sind".

Im kommenden Frühjahr würden Beratungen zur Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern beginnen. Die Bundesregierung sei bereit, die von den Ländern gewünschten Zuständigkeitslockerungen in diese Beratungen einzubeziehen.

Dem Bundestag empfiehlt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme, mit der Beratung des Gesetzentwurfs abzuwarten, bis die Ergebnisse der Beratungen zwischen Bund und Ländern einbezogen werden können. Zu den Vorschlägen im Einzelnen werde sie sich dann im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens äußern.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0001/0001050a
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