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April 03/2000
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GESETZ ZUR WEITEREN STEUERLICHEN FÖRDERUNG VON STIFTUNGEN VERABSCHIEDET

Steuerliche Förderung von Stiftungen verstärkt das bürgerliche Engagement

(ku) Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen (14/2340) hat der Deutsche Bundestag am 24. März einen ersten Schritt zur Reform des Stiftungswesens in Deutschland vollzogen. Mit seiner Zustimmung folgte das Plenum der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien, der sich am 15. März abschließend mit der Initiative befasst hatte. Im Rahmen der Thematik befassten sich die Abgeordneten im Plenum auch mit dem Entwurf der F.D.P. (14/336) und dem Antrag der CDU/CSU (14/2029), die abgelehnt wurden. Sieben weitere Änderungsanträge bzw. Entschließungsanträge der Opposition (CDU/CSU 14/3013 bis 3016, Freie Demokraten14/3022, 14/3043 und PDS14/3021) fanden nach ausgiebiger Diskussion ebenfalls keine Mehrheit im Plenum.

Mit dem Gesetz, das sich zunächst im Wesentlichen auf eine steuerliche Förderung der Stiftungen konzentriert, sind Änderungen zur Abgabenordnung, zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, zur Änderung des Körperschaftsteuergesetzes, zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und zur Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verbunden.

Zivilrechtlicher Rahmen gefordert

Bei der Diskussion des Gesetzes im Plenum wie auch in den vorausgegangenen Sitzungen des Fachausschusses wurde jedoch fraktionsübergreifend deutlich gemacht, dass die beabsichtigte Stärkung des Bürgerlichen Engagements durch ein reformiertes Stiftungswesen sich nicht auf fiskalische Veränderungen beschränken solle und dürfe.

Eine Verbesserung der zivilrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Stiftungen soll deshalb umgehend in Gang gesetzt werden. Eine solche allgemeine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Gesetzes nach Ansicht der Initiatoren sprengen und muss deshalb gesondert in Gang gesetzt werden.

Insgesamt hatten sich die Abgeordneten des Ausschusses für Kultur und Medien und hier vor allem die Initiatoren von Bündnis 90/Die Grünen und der SPD Hoffnung auf ein fraktionsübergreifendes, einvernehmliches Abstimmungsergebnis gemacht.

Negativ wirkte sich dabei aus, dass die von den mitberatenden Ausschüssen erbetenen Voten aus Zeitgründen nur telefonisch abgegeben worden waren, zudem das Votum des Innenausschusses nicht vorlag, weil die Berichterstatterin kurzfristig erkrankt war und die Beschlussfassung auf die Sitzung vom 22. März vertagt werden musste und für die Abgeordneten der Opposition die per Fax schriftlich vorgelegten Änderungen des Finanzausschusses in dessen Votum nicht deutlich wurde, dass es sich hierbei nur um redaktionelle Änderungen handelte.

Da eine Prüfung der vorliegenden Änderungen durch die Finanzexperten der jeweiligen Fraktionen eine erneute Verzögerung für die Abstimmung des Gesetzentwurfes bedeutet hätte, entschied sich die Regierungskoalition für eine Einhaltung der Zeitschiene.

Im Einzelnen ermöglicht das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen eine Verbesserung durch die Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für die Dotation einer Stiftung und die Erweiterung des Buchwertprivilegs bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen.

Die Ausdehnung des Tatbestandes einer steuerfreien Weitergabe geschenkter oder ererbter Vermögensgegenstände an steuerbefreite Stiftungen sowie die Erweiterung der Möglichkeit der Rücklagenbildung steuerbefreiter Stiftungen zur Erhaltung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit gehören zu den wesentlichen weiteren Punkten der gesetzlichen Regelung.

Begrenzungen heraufgesetzt

Bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes ist die Begrenzung der in einer Steuerungsperiode abzugsfähigen Aufwendungen von 20.000 auf 40.000 DM heraufgesetzt worden, wobei sich die Regelung nicht auf Geldzuwendungen beschränkt, sondern auch auf Zuwendungen von Wirtschaftsgütern anwendbar ist. Erhöht ist auch der Anteil der Steuerbefreiung von früher 5 auf nunmehr 10 Prozent des eingebrachten Stiftungsvermögens.

Während die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes und des Gewerbesteuergesetzes mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes korrespondieren, wird bei der Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Weitergabe ererbter Vermögensgegenstände an gemeinnützige Organisationen auf fast alle Tatbestände der betreffenden Steuergesetze.

Oppositionsanträge abgelehnt

Die CDU/CSU hatte in ihren Initiativen unter anderem gefordert, das Einkommensteuergesetz so zu ändern, dass die Ausgaben zur Förderung mildtätiger, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu einer Höhe von zehn Prozent (in besonderen Fällen bis zu 20 Prozent) des Gesamtbetrages der Einkünfte oder vier Promille der Summe der genannten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig werden.

Die Freien Demokraten hatten in ihrem ebenfalls abgelehnten Änderungsantrag Änderungsvorschläge zum vorliegenden Stiftungsreformgesetz der Koalitionsfraktionen erarbeitet. Darüber hinaus plädierten sie in ihrem Entschließungsantrag dafür, die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, und mahnten dazu eine Reform des Stiftungszivilrechts an. Die Bundesregierung wollten die Liberalen deshalb auffordern, noch im Jahr 2000 einen Gesetzentwurf zur Reform des Stiftungszivilrechts vorzulegen.

Die PDS wollte die Regierung auffordern, "unverzüglich" Initiativen zu ergreifen, um das gesamte Gemeinnützigkeitsrecht im Rahmen eines Bundesgesetzes und damit unter parlamentarischer Kontrolle zu aktualisieren, zu modernisieren und zu vereinfachen. In diese Neukonzipierung des Gemeinnützigkeitsrechts seien auch Zwecke des Gemeinwohls einzubeziehen, die sich im Zusammenhang mit den weltweiten krisenhaften Prozessen der letzten Jahrzehnte "als solche aufdrängen".

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0003/0003031
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