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April 03/2000
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ÖFFENTLICHE ANHÖRUNG DES RECHTSAUSSCHUSSES

Kontroverse um Rücksendekosten bei Geschäften im Versandhandel

(re) Gegen die Übernahme der Rücksendekosten bei Bestellungen im Versandhandel oder auf elektronischem Wege (beispielsweise über das Internet) durch den Verbraucher hat sich Tobias Brönnecke, Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, am 22. März in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses ausgesprochen. Das Gremium hatte Sachverständige um Stellungnahmen zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (14/2658) gebeten, der den Verbraucherschutz bei Geschäften im Rahmen des so genannten Fernabsatzes regeln soll.

Brönnecke verlangte, das Gesetz müsse eine eindeutige Identifizierung der Anbieter durch die Verbraucher ermöglichen. Zudem setzte sich der Verbraucherexperte für eine Widerrufsfrist von zwei Wochen ein.

Thomas Berendt vom Versandhandelsverband widersprach hingegen dieser Auffassung. Er plädierte für eine Übernahme der Kosten für Rücksendung durch die Verbraucher. Als "hinderlich bei der schnellen Gewährung von Verbraucherkrediten" bezeichnete Hansjörg Döll vom Bundesverband deutscher Banken die Ausdehnung der Widerrufsfrist auf zwei Wochen. Dies führe unweigerlich dazu, die Bearbeitungszeit auf bis zu drei Wochen zu verlängern. Als einen weithin unterschätzten "grundlegenden rechtlichen Paradigmenwechsel vom Konsens- hin zum Transparenzprinzip" bezeichnete Professor Hans-Peter Schwintowski von der Berliner Humboldt-Universität die Gesetzesvorlage. Zukünftig würde dieser Wechsel "jeden Lebensbereich und nahezu die ganze Vertragsgesetzgebung" verändern. Gerade deswegen sei es umso wichtiger, die "technokratische Sprache der Vorlage in allgemeine bürgernahe Formulierungen" zu fassen, bemerkte Schwintowski.

Zwischenzeitlich hat auch der Bundesrat seine Stellungnahme zu dem Gesetzesvorhaben abgegeben. Wie die Bundesregierung in einer Unterrichtung (14/2920) mitteilt, spricht sich die Länderkammer unter anderem dafür aus, Verbraucher nicht dazu zu verpflichten, im Falle eines Widerrufs die Kosten einer Rücksendung von Ware tragen zu lassen. Die umzusetzende EG-Richtlinie schreibe dies auch nicht ausdrücklich vor.

Bei einer Rücksendung könnten je nach Gewicht und Größe der Ware "nicht unerhebliche Rücksendekosten" anfallen, so der Bundesrat. Hätte der Verbraucher diese Kosten zu tragen, könnte dieser sich daran gehindert sehen, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Dadurch bestünde die Gefahr, den Verbraucherschutz in diesem Bereich auszuhöhlen. Außerdem sei es nicht einsichtig, die Kostenfrage beim Widerrufsrecht anders zu regeln als beim dem Verbraucher eingeräumten Rückgaberecht.

Die Regierung erklärt laut Unterrichtung dazu, sie könne sich dem Vorschlag in der Sache grundsätzlich anschließen. Zu prüfen sei allerdings, die Rücksendepflicht als Regelfall im Gesetz festzulegen, von dem dann vertraglich abgewichen werden könne.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0003/0003036a
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