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April 04/2000
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Regelbetrag für den Unterhalt von Kindern anheben

(re) Eine Anhebung der für das Existenzminimum von Kindern notwendigen Regelbeträge auf 150 Prozent hat am 5. April in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses das Gros der eingeladenen Sachverständigen gefordert. Die Experten waren aufgefordert, sich zum Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (14/1247) zu äußern.

Strittig ist nach Meinung von Helmut Büttner, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln, die Gesetzgebung immer dann, wenn das Kind in Konkurrenz zu anderen Unterhaltspflichtigen stehe, also etwa den meist allein erziehenden Müttern. Harald Scholz, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, forderte einen Mindestbedarf für den Ehegattenunterhalt festzulegen. Da Kinder und allein erziehende Ehegatten gesetzlich gleichgestellt seien, dürfe der geschiedene oder in Trennung lebende Ehepartner bei den Unterhaltszahlungen nicht leer ausgehen. Dazu könne es aber kommen, wenn nach der Änderung des Kindesunterhaltsrechts zuerst der Unterhalt für Kinder geleistet würde und anschließend der Unterhaltsanspruch des Ehepartners auf das verbliebene Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen angerechnet werde.

Weiterhin setzte sich Scholz für eine einfache und überschaubare gesetzliche Regelung ein, da in den meisten Fällen die Eltern selbst die Höhe des Kindesunterhalts festlegten und nicht die Gerichte. Der Regelbetrag entspreche nicht dem Mindestunterhalt für ein Kind, suggeriere aber durch seinen Namen, dass es sich dabei um den in der Regel zu zahlenden Betrag handele. Der tatsächliche Unterhalt könne davon jedoch abweichen.

Kleine Kinder absichern

Carola Schewe vom Verband allein erziehender Mütter und Väter begrüßte einen Lösungsweg über einen Prozentsatz vom Regel-Unterhaltsbetrag als realpolitisch sinnvoll. Jedoch reichten 130 Prozent des Regel-Unterhaltsbetrages nicht aus, um gerade die Existenz kleiner Kinder abzusichern. Bei diesem Prozentsatz müssten Familien ergänzend mit Sozialhilfe gestützt werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0004/0004024a
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