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Mai 05/2000
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Trinkgelder auch weiterhin besteuern

(fi) Der Bundestag hat am 18. Mai einen Gesetzentwurf der F.D.P.-Fraktion (14/1731 neu) abgelehnt, der darauf abzielt, freiwillig gewährte Trinkgelder von der Einkommensteuer zu befreien. Die dadurch erforderliche Änderung des Einkommensteuergesetzes verweigerte das Parlament auf Empfehlung des Finanzausschusses (14/3272).

Nach geltendem Recht gibt es für solche Trinkgelder einen Freibetrag von 2.400 DM. Nach Ansicht der F.D.P. ist Trinkgeld heute ein Maßstab für die Qualität einer Dienstleistung, die ausschließlich vom Kunden beurteilt werde. Freiwillige Trinkgelder würden nicht als zusätzlicher Arbeitslohn betrachtet. Außerdem sei eine gleichmäßige Besteuerung nicht gewährleistet.

In der Praxis würden die Trinkgelder vor allem in der Gastronomie geschätzt. Sie würden aber heute in vielen Dienstleistungsbereichen gezahlt, so dass es zu einer ungleichen Besteuerung komme. Das Aufkommen aus der Besteuerung freiwilliger Trinkgelder könne einer Schätzung zufolge mit etwa 10 Millionen DM jährlich angesetzt werden, denen Verwaltungskosten von etwa 6 bis 7 Millionen DM gegenüberstünden. Für eine Steuerbefreiung spreche neben dem geringen Steueraufkommen auch die Tatsache, dass sich solche Trinkgelder an der Qualität der Bedienung orientierten. Der Bedienende habe keinen Anspruch auf das Trinkgeld.

Freibetrag nicht erhöhen

Einen Antrag der CDU/CSU, den Freibetrag auf 3.600 DM zu erhöhen, hatten die Koalitionsfraktionen und die F.D.P. im Ausschuss abgelehnt. Nach Auffassung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen steht das Trinkgeld in direktem Zusammenhang mit der Dienstleistung. Dies habe der Bundesfinanzhof 1997 bestätigt. Mit dem Vorschlag der F.D.P. wären auch erhebliche Abgrenzungsfragen verbunden. Die von der Union geforderte Erhöhung des Freibetrags könnte sich präjudizierend auf andere Regelungen auswirken, etwa auf den Freibetrag für Arbeitnehmerrabatte. Die PDS hatte im Ausschuss erklärt, der F.D.P.-Entwurf löse die Probleme der Trinkgeldbesteuerung nicht. Dagegen sei der Vorschlag einer Anhebung des Freibetrags zu befürworten.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0005/0005020a
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