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Februar 02/2001
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PLANFESTSTELLUNGSBESCHLÜSSE

Sachverständige uneinig über Geltungsdauer

(vb) Unterschiedliche Meinungen über die Verlängerung der Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen sind am 7. Februar in einer gemeinsamen öffentlichen Anhörung des Verkehrs- und des Rechtsausschusses zum Vorschein gekommen. Karl-Heinz Ludewig vom Arbeitskreis Umwelt und Verkehr erklärte zum Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (14/2994), damit würden Veränderungssperren und Planungsbefangenheiten für Anlieger und Gemeinden weiter zunehmen.

Der Gesetzentwurf sieht eine generelle Verlängerung der Geltungsdauer von bisher fünf auf zehn Jahre vor. Außerdem werde, so Ludewig, das grundgesetzlich geschützte Recht auf Eigentum berührt. Die momentan gültige Möglichkeit, die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen unter bestimmten Voraussetzungen auf zehn Jahre zu verlängern, reiche völlig aus. Im Falle einer generellen Verlängerung der Gültigkeit müssten die Voraussetzungen für den Planfeststellungsbeschluss überprüft werden, erklärte der Sachverständige.

Professor Michael Ronellenfitsch von der Universität Tübingen hingegen bezeichnete die gegenwärtige Rechtslage als unbefriedigend. Eine Geltungsdauer von zehn Jahren sei sachgerecht, da das nach fünf Jahren fällige Verlängerungsverfahren Arbeitskraft unnötig absorbiere und überflüssige Kosten verursache. Verfassungsrechtliche Bedenken gebe es nicht, da die Interessen Dritter bereits beim Planfeststellungsverfahren berücksichtigt würden. Nach Auffassung von Jürgen Kern vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung bringt eine Verlängerung der Geltungsdauer mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen. Zur Zeit verzögerten sich die Belastungen für von Baumaßnahmen betroffene Grundstücke auf unbestimmte Zeit, wenn ein Beschluss nicht innerhalb der vorgegebenen Zeit umgesetzt werden könne. Außerdem sei eine Verlängerung notwendig, um den Bundesfernstraßenbau angesichts knapper öffentlicher Kassen weiterhin betreiben zu können.

Dem widersprach der Berliner Rechtsanwalt Reiner Geulen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer beschränke die Grundeigentümer in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit, so dass der Gesetzentwurf überdacht werden müsse. Außerdem sei das Vorhaben des Bundesrates immissionsrechtlich bedenklich, da die Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes sowie des Abgas- und Erschütterungsschutzes unter Umständen auf einer veralteten Grundlage vorgenommen würden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0102/0102024b
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