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April 04/2001
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INITIATIVE DER BUNDESREGIERUNG

Gleichstellungsgesetz soll Vorschriften zur Frauenförderung ablösen

(fa) Das bisherige Frauenfördergesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung aufgehoben und durch ein Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) ersetzt werden.

Einen dazu von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (14/5679) hat der Bundestag am 5. April zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Ebenfalls überwiesen wurde in diesem Zusammenhang der Vierte Frauenförderbericht für den Berichtszeitraum 1995 bis 1998 (14/5003).

Nach Regierungsangaben ist es noch immer nicht gelungen, Verhältnisse zu schaffen, in denen Frauen und Männer in gleicher Weise an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen teilhaben. Formale Gleichberechtigung und faktische Gleichstellung klafften, auch im Bereich des öffentlichen Dienstes des Bundes, immer noch weit auseinander. Das seit 1994 geltende Frauenfördergesetz habe bisher nicht die erhofften Wirkungen erzielt, weil es zu unverbindlich ausgestaltet gewesen sei. Dies war auch im Frauenförderbericht festgestellt worden, weshalb die Regierung Novellierungsbedarf sah.

Die notwendigen Verbesserungen und Konkretisierungen im BGleiG sehen deshalb die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen mit gleicher Qualifikation bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und Beförderung im Falle ihrer Unterrepräsentanz in dem jeweiligen Bereich unter Einzelfallberücksichtigung sowie konkrete Benachteiligungsverbote unter dem Aspekt mittelbarer Diskriminierungen vor. Konkretisiert und gestärkt werden sollen ferner die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten. Die Vorgaben für die Gleichstellungspläne sind der Regierung zufolge verbindlicher ausgestaltet. Darüber hinaus sollen die Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit unter Einbeziehung neuerer Arbeitsmodelle wie Telearbeit und Sabbatjahr verbessert sowie der Geltungsbereich des BGleiG auf die Bundesverwaltung in Privatrechtsform ausgedehnt werden. Bei institutionellen Empfängern freiwilliger staatlicher Leistungen soll durch vertragliche Vereinbarungen darauf hingewirkt werden, dass sie bei der Verwendung der Mittel die Grundzüge des BGleiG anwenden.

In der Stellungnahme des Bundesrates zu dem vorliegenden Gesetzentwurf wird unter anderem darauf hingewiesen, dass dessen Umsetzung erhebliche Mehrkosten erwarten lasse, die sich wegen der enthaltenen Hinwirkungspflicht auch auf die Länder auswirken könnten. Er will daher sichergestellt wissen, dass entstehende Mehrkosten ausschließlich vom Bund getragen werden.

Die Bundesregierung hält dagegen eine derartige Klarstellung nicht für erforderlich. Andererseits folgt sie laut Gegenäußerung etwa der Argumentation der Länderkammer, dass die Einarbeitung der Richterinnen und Richter an den Verwaltungsgerichten, die sich mit den Klagen nach dem Bundesgleichstellungsgesetz beschäftigen, in eine weitere Verfahrensordnung nicht gerechtfertigt ist.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0104/0104031a
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