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08/2001
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STRAFVERFOLGUNG IM INTERNET

Datennetzkriminalität fordert Sicherheitsbehörden heraus

(in) Die internationale Dimension der Datennetzkriminalität stellt eine völlig neue Herausforderung für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden dar. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (14/6321) auf eine Große Anfrage der CDU/CSU zum wirksamen Schutz vor Computerattacken (14/4173).

Da grenzüberschreitende Kriminalität durch nationale Maßnahmen nur bedingt erfolgreich bekämpft werden könne, bilde die Vorbereitung eines Übereinkommens zur Datennetzkriminalität (Draft Convention on Cyber-Crime) auf der Ebene des Europarates einen besonderen Schwerpunkt.

Als Rechtsbegriff stelle eine Computerattacke keine Kategorie dar. Laut Antwort ist jedoch "unzweifelhaft", dass Computerbetrug, Datenveränderung, Computersabotage oder Ausspähen von Daten unter verschiedenen Tatbeständen des Gesetzes strafrechtlich erfasst und geahnt werden. Für 1990 bis 1999 weise die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) bei Computerbetrug Aufklärungsraten zwischen 51,2 und 63,7 Prozent, bei Computersabotage und Datenveränderung dagegen zwischen 30,9 und 57,6 Prozent aus.

Bei der Aufklärung des "Ausspähens von Daten" gebe es Werte zwischen 46,6 Prozent und 95 Prozent, während etwa die Aufklärung bei "Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen" zwischen 85,8 und 97,2 Prozent erreiche.

Der Antwort zufolge ist vor allem die Wirtschaft gefordert, sichere Systeme, Produkte und Komponenten zur technischen Prävention zu entwickeln und anzubieten. So genannte CERTs (Computer Image Response Teams) unterstützten bei Sicherheitsvorfällen oder leisteten Schwachstellen-Analysen.

Die Regierung erklärt, darüber hinaus sei eine Task Force "Sicheres Internet" gebildet worden, um Art und Umfang von Bedrohungen festzustellen und Schäden für die Informationsgesellschaft zu verringern.

Unter rechtlichen Aspekten sei strafrechtlich besonders die Fassung des unerlaubten Zutritts zu Computersystemen (Hacking), das Ausspähen von Daten und das unbefugte Erfassen und Aufzeichnen von Datenübertragungen zu prüfen. International bestehe auch im Bereich des materiellen Strafrechts punktueller Ergänzungsbedarf.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0108/0108048a
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