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12/2001
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PROSTITUTIONSGESETZ

Vermittlungsergebnis findet Zustimmung im Plenum

(fa) Der Bundestag hat am 14. Dezember den Vorschlag des Vermittlungsausschusses (14/7748) zum "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten" (14/5958,14/7174) angenommen. Damit sollen Freier gegenüber den künftig rechtswirksamen Forderungen von Prostituierten neben der Einrede der (teilweisen) Nichterfüllung auch einwenden können, die Forderung sei bereits beglichen oder verjährt. Weitere Einreden bleiben der Empfehlung zufolge ausgeschlossen.

Bedenken des Bundesrats werden berücksichtigt

Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag am 19. Oktober (siehe Blickpunkt Bundestag 9/2001, Seite 45) hatte der Bundesrat am 9. November den Vermittlungsausschuss angerufen (14/7524).

Seinen Darlegungen zufolge befürchtete er, dass das Gesetzgebungsziel einer Verbesserung der rechtlichen und sozialen Lage von Prostituierten nicht erreicht werde und darüber hinaus Schwierigkeiten bei der praktischen Handhabung der Vorschriften auftreten würden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass gegenüber der Forderung von Prostituierten mit Ausnahme des Einwandes der Nichterfüllung, wenn also die vereinbarte sexuelle Handlung nicht vorgenommen wurde, weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen sein sollten, machte die Länderkammer grundlegende Bedenken geltend. Damit werde nicht nur der bei Schuldverhältnissen stets zulässige Erfüllungseinwand unzulässig, sondern sogar die Einrede der Verjährung. Diesen Bedenken wurde jetzt mit Annahme des Vorschlages Rechnung getragen. Das Prostitutionsgesetz hebt die Sittenwidrigkeit der Prostitution auf. Absprachen zwischen Freiern und Prostituierten erhalten den Status zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112044b
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