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03/2002
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GESETZ PASSIERT PARLAMENT

Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten übertragen

(re) Die Aufgabenverteilung innerhalb der Justiz, insbesondere im Bereich der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes und der Justizfachangestellten, zu effektivieren, dazu hat der Bundestag am 21. März einen Gesetzentwurf des Bundesrates (14/6457) gebilligt (Beschlussempfehlung14/8628). Dem Gesetz zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle soll funktionsgerechtere Bearbeitungszusammenhänge ermög-lichen, indem die Länder durch eine Öffnungsklausel im Rechtspflegergesetz ermächtigt werden, bisher vom Rechtspfleger wahrgenommene Geschäfte des Mahnverfahrens, der Geldstrafenvollstreckung, der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen und der Annahme letztwilliger Verfügungen in amtliche Verwahrung ganz oder teilweise auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen. Im Rechtsausschuss hatte die Union am 20. März ihre Zustimmung zu dem Vorhaben damit erklärt, dass sie es im Großen und Ganzen für sinnvoll erachte, den Ländern die Möglichkeit zu geben, verschiedene, derzeit noch dem Rechtspfleger obliegende Aufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen.

Nach den Worten der FDP, die gegen den Antrag stimmte, entsteht durch die Länderöffnungsklausel, für die sie keinen Bedarf sieht, ein "Zuständigkeitsflickenteppich". Die PDS begründete ihre Enthaltung mit strafrechtlichen Bedenken.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0203/0203039b
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