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04/2002
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EINIGKEIT ÜBER PARTEIGRENZEN HINWEG

Den Aufschwung bei der Errichtung von zivilrechtlichen Stiftungen befördern

(re) Durch eine Reform des Stiftungszivilrechts möchten die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen den Aufschwung bei der Errichtung von Stiftungen, der mit der Reform des Stiftungssteuerrechts vom 14. Juli 2000 eingesetzt hat, weiter befördern.

Deshalb hat der Bundestag am 25. April das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts der Koalitionsfraktionen (14/8277) gegen die Mehrheit der Stimmen von CDU/CSU und der FDP-Fraktion verabschiedet. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben der FDP-Fraktion (14/5811) wurde gegen die Stimmen von CDU/CSU, FDP und PDS auf Empfehlung (14/8894) des federführenden Ausschusses abgelehnt. Einem Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen (14/8923) folgend, sollen die Länder künftig Länder-Stiftungsverzeichnisse über die rechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts führen. Keine Mehrheit im Bundestag fand ein Entschließungsantrag der PDS. Ihrem Willen zufolge sollte die Regierung eine international besetzte Kommission einrichten, die bis Herbst 2004 Vorschläge erarbeiten soll, wie das Stiftungswesen transparenter zu gestalten sei. Ziel der verabschiedeten Novelle ist es, durch eine bundeseinheitliche Regelung die rechtlichen Anforderungen für das Entstehen einer Stiftung transparenter und einfacher zu gestalten und damit die Stifterfreiheit zu stärken. Dafür wurden die Voraussetzungen, unter denen eine Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, abschließend und bundeseinheitlich geregelt. Künftig können Stiftungen also zu jedem gemeinwohlkonformen Zweck errichtet werden. Einigkeit bei den Ausschussberatungen am 24. April über die Parteigrenzen hinweg bestand darin, dass die Stiftungskultur in Deutschland gefördert werden muss. Die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs betreffen insbesondere die Regelung in Paragraf 80, Absatz 2, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen muss. Dies soll zum Schutz des Rechtsverkehrs die dauerhafte Existenz der mitgliedslosen juristischen Personen "Stiftung" gewährleisten. Mit der Formulierung "gesichert erscheint" wird klargestellt, dass zum Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig nicht definitiv für die Zukunft der errichteten Stiftung festgestellt werden kann, dass dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks tatsächlich gesichert ist.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0204/0204043a
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