Infothek
Erläuterungen zur Geschäftsordnung
die Geschäftsordnung
© DBT
Beschlussfähigkeit und
Abstimmungen
Die Fernsehzuschauer sehen das Parlament von hinten oder von der Seite, der amtierende Sitzungspräsident hingegen von vorne. Nirgends werden diese unterschiedlichen Blickwinkel der Zuschauer und des Präsidenten so deutlich wie bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Wer von beiden einen "Knick in der Optik" hat, ist bedeutungsvoll für den parlamentarischen Alltag, der von der Terminvielfalt und den Terminüberschneidungen der Abgeordneten gekennzeichnet ist. Nach der Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, "wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist". Doch wer kann schon auf Anhieb einschätzen, ob er 335 Frauen und Männer verstreut sitzen sieht oder weniger. Daher hat der Präsident gar nicht das Recht, "angesichts leerer Stühle" die Beschlussunfähigkeit des Bundestages in alleiniger Vollmacht festzustellen. Statt dessen kann die Beschlussfähigkeit des Plenums von einer Fraktion oder einem Zwanzigstel der Mitglieder des Bundestages oder aber vom Sitzungsvorstand (amtierender Präsident mit beiden Schriftführern) im Einvernehmen mit den Fraktionen (die Zustimmung einer Fraktion reicht nicht) bezweifelt werden. Die Beschlussfähigkeit oder bei sogenannten Kernzeit-Debatten der Grad der Anwesenheit (ein Viertel der Abgeordneten muss anwesend sein) kann im Zusammenhang mit den Abstimmungen festgestellt werden, indem die Gesamtzahl der Stimmen gezählt wird. Abgestimmt wird auf drei Arten: mit Handzeichen oder mit Aufstehen an den Abgeordnetenplätzen, dem Gang durch drei Türen (für Ja, Nein und Enthaltung, in Anspielung auf die Illustration über einer im Reichstag dazu benutzten Türe auch als "Hammelsprung" apostrophiert) oder der namentlichen Abstimmung mit gekennzeichneten Stimmkarten, die in Urnen geworfen werden.
Bei der Abstimmung über Sachfragen, zum Beispiel Gesetzentwürfen wird in der Regel durch Handzeichen votiert. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe werden die Zustimmung und die Ablehnung (Gegenprobe) durch Aufstehen bekundet. In der Mehrzahl der Fälle reicht die "einfache Mehrheit", das ist die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. In bestimmten Fällen verlangen das Grundgesetz, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl die "absolute Mehrheit" (das ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages in der jeweiligen Wahlperiode, also die sogenannte Kanzlermehrheit) oder gar die Zweidrittelmehrheit, die sich ebenfalls nach der Gesamtzahl der Abgeordneten richtet. Mit Ausnahme der namentlichen Abstimmung ist das Abstimmungsergebnis im nachhinein keinem einzelnen Abgeordneten mehr zuzuordnen. Allerdings ist die namentliche Votierung, die ohne besondere Begründung von einer Fraktion oder einer entsprechenden Mindestzahl von Abgeordneten beantragt werden kann, bei einer Reihe von parlamentsinternen Verfahrensfragen unzulässig.
Die Fernsehzuschauer sehen das Parlament von hinten oder von der Seite, der amtierende Sitzungspräsident hingegen von vorne. Nirgends werden diese unterschiedlichen Blickwinkel der Zuschauer und des Präsidenten so deutlich wie bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit. Wer von beiden einen "Knick in der Optik" hat, ist bedeutungsvoll für den parlamentarischen Alltag, der von der Terminvielfalt und den Terminüberschneidungen der Abgeordneten gekennzeichnet ist. Nach der Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, "wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist". Doch wer kann schon auf Anhieb einschätzen, ob er 335 Frauen und Männer verstreut sitzen sieht oder weniger. Daher hat der Präsident gar nicht das Recht, "angesichts leerer Stühle" die Beschlussunfähigkeit des Bundestages in alleiniger Vollmacht festzustellen. Statt dessen kann die Beschlussfähigkeit des Plenums von einer Fraktion oder einem Zwanzigstel der Mitglieder des Bundestages oder aber vom Sitzungsvorstand (amtierender Präsident mit beiden Schriftführern) im Einvernehmen mit den Fraktionen (die Zustimmung einer Fraktion reicht nicht) bezweifelt werden. Die Beschlussfähigkeit oder bei sogenannten Kernzeit-Debatten der Grad der Anwesenheit (ein Viertel der Abgeordneten muss anwesend sein) kann im Zusammenhang mit den Abstimmungen festgestellt werden, indem die Gesamtzahl der Stimmen gezählt wird. Abgestimmt wird auf drei Arten: mit Handzeichen oder mit Aufstehen an den Abgeordnetenplätzen, dem Gang durch drei Türen (für Ja, Nein und Enthaltung, in Anspielung auf die Illustration über einer im Reichstag dazu benutzten Türe auch als "Hammelsprung" apostrophiert) oder der namentlichen Abstimmung mit gekennzeichneten Stimmkarten, die in Urnen geworfen werden.
Bei der Abstimmung über Sachfragen, zum Beispiel Gesetzentwürfen wird in der Regel durch Handzeichen votiert. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe werden die Zustimmung und die Ablehnung (Gegenprobe) durch Aufstehen bekundet. In der Mehrzahl der Fälle reicht die "einfache Mehrheit", das ist die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten. In bestimmten Fällen verlangen das Grundgesetz, ein Gesetz oder die Geschäftsordnung für einen Beschluss oder eine Wahl die "absolute Mehrheit" (das ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages in der jeweiligen Wahlperiode, also die sogenannte Kanzlermehrheit) oder gar die Zweidrittelmehrheit, die sich ebenfalls nach der Gesamtzahl der Abgeordneten richtet. Mit Ausnahme der namentlichen Abstimmung ist das Abstimmungsergebnis im nachhinein keinem einzelnen Abgeordneten mehr zuzuordnen. Allerdings ist die namentliche Votierung, die ohne besondere Begründung von einer Fraktion oder einer entsprechenden Mindestzahl von Abgeordneten beantragt werden kann, bei einer Reihe von parlamentsinternen Verfahrensfragen unzulässig.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/go_erl/gescho08