Parteiengesetz
Dritter Abschnitt - Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muss in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/pg/pgp17