Glossar
Wahlen
Nachfolger
Alle Kandidaten auf einer Landesliste einer Partei, die nach dem letzten
Kandidaten aufgeführt sind, der noch über die Landesliste
in den Bundestag eingezogen ist, sind mögliche
Nachfolger.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, z. B. weil er sein Mandat niederlegt oder stirbt, dann rückt ein Kandidat von der Liste nach, für die der ausscheidende Abgeordnete angetreten war.
Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der ausscheidende Abgeordnete als Direktkandidat in einem Wahlkreis gewählt worden war.
Wer von einer Landesliste nachrückt, entscheidet sich nach der Reihenfolge der Aufstellung.
Wenn ein Kandidat auf der Liste jedoch zwischenzeitlich die entsprechende Partei verlassen oder das passive Wahlrecht nicht mehr hat, dann kommt er nicht mehr als Nachrücker in Betracht.
Der Landeswahlleiter bestimmt den Nachfolger.
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Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, z. B. weil er sein Mandat niederlegt oder stirbt, dann rückt ein Kandidat von der Liste nach, für die der ausscheidende Abgeordnete angetreten war.
Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der ausscheidende Abgeordnete als Direktkandidat in einem Wahlkreis gewählt worden war.
Wer von einer Landesliste nachrückt, entscheidet sich nach der Reihenfolge der Aufstellung.
Wenn ein Kandidat auf der Liste jedoch zwischenzeitlich die entsprechende Partei verlassen oder das passive Wahlrecht nicht mehr hat, dann kommt er nicht mehr als Nachrücker in Betracht.
Der Landeswahlleiter bestimmt den Nachfolger.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/n/n01