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15. Wahlperiode
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Amtsverhältnis

Der Wehrbeauftragte ist weder Mitglied des Bundestages noch Beamter. Bei der Ausgestaltung seiner Rechtsstellung im Wehrbeauftragtengesetz hat sich der Gesetzgeber an dem Status eines Staatssekretärs orientiert.

Während der Dauer seines Amtsverhältnisses darf die Wehrbeauftragte kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben sowie kein politisches Mandat innehaben.

Die Vertretung der Wehrbeauftragten obliegt kraft Gesetzes dem Leitenden Beamten, der deren Rechte bei Verhinderung und nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses bis zum Beginn der Amtszeit ihres Nachfolgers - mit Ausnahme des Rechtes auf unangemeldeten persönlichen Truppenbesuch - wahrnimmt.

Als Wehrbeauftragte/r kann jede/jeder Deutsche gewählt werden, die/der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wehrbeauftragte wird vom Bundestag ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der absoluten Mehrheit gewählt und durch den/die Präsidenten/-in des Bundestages ernannt.

Die Amtszeit der Wehrbeauftragten dauert fünf Jahre und damit ein Jahr länger als die Legislaturperiode des Parlamentes. Dies trägt mit dazu bei, ihre Unabhängigkeit bei einem Wechsel der Parlamentsmehrheit aufgrund einer Neuwahl zu gewährleisten. Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig.

Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/04_145verh
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