Petitionsausschuss
Petitionsausschüsse und Bürgerbeauftragte in
Deutschland
Zuständige Stellen in Bund und Ländern
Stand: 10. Juli 2005
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Volksvertretung |
Rechtsgrundlagen des Petitionsrechts und -verfahrens |
Institution für die Behandlung von Petitionen, Vorsitzende(r) |
Befugnisse |
Deutscher Bundestag Deutscher Bundestag Tel.: (030)227-35257 Internet: |
Art. 17 GG, Art. 45c GG, Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses nach Art. 45c GG (BGBI I 1975 S.192) Geschäftsordnung Deutscher Bundestag § 108 ff. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze) vom 13. November 2002 |
Petitionsausschuss Vorsitzender Vertreter: |
Recht auf: Auskunft, Aktenvorlage und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber allen Bundesbehörden Vorladung von Regierungsmitgliedern Ortsbesichtigung Anhörung von Petenten, Zeugen und Sachverständigen |
Landesvolksvertretung |
Rechtsgrundlagen des Petitionsrechts und -verfahrens |
Institution für die Behandlung von Petitionen, Vorsitzende(r) |
Befugnisse |
Baden-Württemberg Landtag von Baden-Württemberg Tel.: (0711)2063-0 Internet: |
Art. 17 GG, Art. 2, 35a der Verfassung des Landes Baden-Württemberg Gesetz über den Petitionsausschuss des Landtages vom 20. Februar 1979 (GBI S. 85 ff.) Geschäftsordnung des Landtages von Baden-Württemberg (§§ 65-70) |
Petitionsausschuss Vorsitzender: Vertreter: |
Recht auf: Auskunft, Aktenvorlage und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber allen Landesbehörden Ortsbesichtigung Anhörung von Petenten, Sachverständigen und Auskunftspersonal |
Bayern Bayerischer Landtag Tel.: (089)4126-0 Internet: |
Art. 115 der Verfassung des Freistaates Bayern Gesetz über die Behandlung von Eingaben und Beschwerden an den Bayerischen Landtag vom 9. August 1993 (GVBl. S. 544) Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (§§ 80-87) |
Fachausschüsse Ausschuss für Eingaben und Beschwerden Vorsitzender: Vertreter: |
Auskünfte gegenüber der Landesregierung Ortsbesichtigung Anhörung von Petenten, Zuziehung von Sachverständigen |
Berlin Abgeordnetenhaus von Berlin Tel.: (030) 2325-1474 Internet: |
Art. 17 GG Art. 21c und 32 Abs. 4 der Verfassung von Berlin Gesetz über die Behandlung von Petitionen an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 25. November 1969 (GVBI. S. 2511 ff.) |
Petitionsausschuss Tätigwerden auch von Amts wegen bei Bekanntwerden gewichtiger Umstände Vorsitzender: Vertreterin: |
Recht auf: Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber dem Regierenden Bürgermeister, dem Senat und Senatsmitgliedern und allen dem Senat unterstellten oder von ihm beaufsichtigten Behörden und Verwaltungseinheiten Aktenvorlage und Auskunft gegenüber den Gerichten im Wege der Rechts- und Amtshilfe Kontrolle von Art und Umfang der Dienstaufsicht über die Gerichte jederzeitigen und unangemeldeten Besuch von der Verwahrung von Menschen dienenden Einrichtungen (z.B. Strafanstalten, Heilanstalten) Anhörung von Petenten und anderen Beteiligten eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen |
Brandenburg Landtag Brandenburg Tel.: (0331)966-1135 Internet: |
Art. 17 Grundgesetz Art. 24 und Art. 71 der Verfassung des Landes Brandenburg Petitionsgesetz vom 13.12.1991 Geschäftsordnung vom 11. Oktober 1994 (§ 85) |
Petitionsausschuss Vorsitzender: Vertreterin: |
Recht auf:
Besuche in Straf- und Untersuchungsanstalten sowie "allen der
Verwaltung von Menschen dienenden Einrichtungen" ohne vorherige
Anmeldung und Recht zur nicht überwachten Unterhaltung mit
Insassen. |
Bremen Bremische Bürgerschaft Tel.: (0421)361-12352 Internet: |
Art. 17 GG Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bremische Bürgerschaft vom 26. März 1991 |
Petitionsausschuss Vorsitzende: Vertreterin: |
Recht auf: Schriftliche Stellungnahmen, Berichte, Auskünfte, Beantwortung von Fragen und Akteneinsicht gegenüber den zuständigen Mitgliedern des Senats Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Deputationen oder eines ständigen Ausschusses |
Hamburg Eingabendienst der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt
Hamburg Tel.: (040)42831-1324 Internet: |
Art. 17 GG Art. 25a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg Gesetz über den Eingabenausschuss vom 18. April 1977 GO §§ 84-87 |
Eingabenausschuss Vorsitzender: Wolfhard Ploog (CDU) Schriftführer: Dirk Kienscherf (SPD) |
Recht auf: Auskunft, Aktenvorlage und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber dem Senat Anhörung von Petenten, Zeugen und Sachverständigen |
Hessen Hessischer Landtag Tel.: (0611)350-0 Internet: |
Art. 17 GG Art. 16, 94 der Hessischen Verfassung Geschäftsordnung des Hessischen Landtages |
Vorsitzende: Vertreterin: |
Recht auf: Auskunft und Stellungnahme gegenüber der Landesregierung Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen der Gesetze Anhörung von Petenten und Sachverständigen |
Mecklenburg-Vorpommern a) Tel.: (0385)525-2711 Internet: |
Art. 17 GG Art. 10, 35 und 36 der Landesverfassung Petitions- und Bürgerbeauftragtengesetz vom 05.04.1995 Geschäftsordnung des Landtages (§31 und Anlage 5) |
a) Vorsitzender: Vertreterin: |
Rechte gegenüber der Landesregierung auf:
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b) Tel.: (0385)525-2709 Internet: |
b) Vertreter: |
Recht, Petenten anzuhören, Ortsbesichtigungen vorzunehmen |
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Niedersachsen Niedersächsischer Landtag Tel.: (0511)3030-0 Internet: |
Art. 17 GG Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (§§ 9, 10, 21, 50-54, 94) |
Petitionsausschuss Vorsitzender: Stellvertreter: |
Recht auf: Auskunft gegenüber den zuständigen Fachministerien Ortsbesichtigung durch ein Ausschussmitglied |
Nordrhein-Westfalen Landtag Nordrhein-Westfalen Tel.: (0211)884-0 Internet: |
Art. 17 GG Art. 4, 41a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Geschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen (§§ 100-103) |
Petitionsausschuss Vorsitzende: Vertreterin: |
Recht auf: Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt zu den Einrichtungen
gegenüber der Landesregierung sowie allen Behörden und
sonstigen Verwaltungseinrichtungen unter Aufsicht des Landes |
Rheinland-Pfalz Landtag Rheinland-Pfalz a) Tel.: (06131)208-0 Internet: |
Art. 17 GG Art. 11, 90, 90a der Verfassung für Rheinland-Pfalz |
Petitionsausschuss Vorsitzender: Vertreter: |
Tätigwerden auch von Amts wegen bei Kenntnisnahme von
rechtswidrigem oder unzweckmäßigem Verhalten von Stellen
der Landesverwaltung in Angelegenheiten von Bürgern. Recht auf: Auskunft, Akteneinsicht und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber der Landesregierung sowie den Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen unter der Aufsicht des Landes Amtshilfe durch die Verwaltung |
b) Tel.: (06131)28999-0 Internet: |
Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz vom 3. Mai 1974 (GVBl. S. 187 ff.) Geschäftsordnung des Landtages Rheinland-Pfalz (§§ 102 -112) |
Bürgerbeauftragter (vom Landtag für acht Jahre gewählt): Ullrich Galle |
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Saarland Landtag des Saarlandes Tel.: (0681)5002-317 Internet: |
Art. 17 GG Art. 20, 78, 79 der Verfassung des Saarlandes Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages (§§ 22-25) |
Ausschuss für Eingaben Vorsitzender: Vertreterin: |
Recht auf: Auskunft und Aktenvorlage gegenüber der Regierung und den obersten Landesbehörden Anhörung von Petenten und anderen Beteiligten |
Sachsen Sächsischer Landtag Tel.: (0351)4935-0 Internet: |
Art. 17 GG Art. 35 der Verfassung des Landes Sachsen Gesetz über den Petitionsausschuss des Sächsischen
Landtages vom Geschäftsordnung (§§ 21, 64-69) |
Petitionsausschuss Vorsitzende: Vertreterin: |
Recht auf: Auskunft und Akteneinsicht Zutrittsrecht in Untersuchungs- und Strafanstalten, geschlossene Heil- und Pflegeanstalten sowie allen anderen der Verwahrung von Menschen dienenden Einrichtungen des Landes ohne vorherige Anmeldung Verpflichtung der Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes zur Rechts- und Amtshilfe |
Sachsen-Anhalt Landtag Sachsen-Anhalt Tel.: (0391)560-0 Internet: |
Art. 17 GG Art. 19 und 61 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt Geschäftsordnung (§§ 47-51) Grundsätze des Petitions-ausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden |
Petitionsausschuss Vorsitzende: Vertreter: |
Recht auf:
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Schleswig-Holstein a) Tel.: (0431)988-1011 Internet: |
Art. 17 GG Art. 19 der Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen
Landtages |
Petitionsausschuss Vorsitzender: Vertreter: |
Recht auf: Auskunft, Aktenvorlage, Zutritt zu den Einrichtungen und Amtshilfe gegenüber der Landesregierung sowie den Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen unter der Aufsicht des Landes. Anhörung von Sachverständigen und anderen Personen sowie von Volksinitiativen Selbstbefassungsrecht |
b) Tel.: (0431)988-1240 E-Mail: |
Bürgerbeauftragten-Gesetz vom 15. Januar 1992 |
Bürgerbeauftragte: Vertreter: |
Auskunft, Aktenvorlage und Stellungnahme gegenüber sowie Zugang zu allen Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Landes einschließlich der natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie nicht rechtsfähiger Vereinigungen, soweit sie unter der Aufsicht des Landes öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausüben. Selbstbefassungsrecht: |
Thüringen a) Tel.: (0361)377-0 Internet: |
Art. 17 GG Art. 14 und 65 der Verfassung de Freistaates Thüringen Gesetz über die Behandlung von Petitionen vom 28. Juni 1994 Geschäftsordnung des Thüringer Landtages (§§ 94 ff.) |
Petitionsausschuss Vorsitzende: Vertreterin: |
Recht auf: Auskunft, Akteneinsicht, Zutritt zu Einrichtungen Anhörung von Zeugen und Sachverständigen |
b) Tel.: (0361)377-1871 Internet: |
Landesgesetz über den Bürgerbeauftragten vom 25. Mai 2000 (GVBl. S. 98 ff.) |
Bürgerbeauftragter: |
Als ständiger Beauftragter des Petitionsausschusses hat der
Bürgerbeauftragte das Recht auf Auskunft und Zutritt zu den
Einrichtungen gegenüber der Landesregierung sowie den
Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen unter der
Aufsicht des Landes. |