EINHEITLICHERE ANWENDUNG DER SORGERECHTSÜBEREINKOMMEN (GESETZENTWURF)
Bonn: (hib) re- Die Bundesrepublik Deutschland gehört seit dem 1. Dezember 1990 dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und seit dem 1. Februar 1991 dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses an. Gemäß beiden Übereinkünften soll ein Kind, das ein Elternteil rechtswidrig von einem Vertragsstaat in einen anderen verbracht hat oder dort zurückhält, auf schnellstem Wege an den Ort seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgebracht werden. Die Entscheidung über ein Rückführungsgesuch beinhaltet keine Regelung der elterlichen Sorge. Mit der Vorlage eines Gesetzentwurfes zur Änderung von Zuständigkeiten nach dem Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz ( 14/33) will die Bundesregierung die Anwendung jener Übereinkünfte durch die deutschen Gerichte sorgsamer ausgestalten und eine Entlastung der Gerichte bei der Wahrnehmung der damit zusammenhängenden Aufgaben anstreben.
In ihrer Begründung weist die Bundesregierung darauf hin, daß von verschiedenen Seiten Kritik an der Rechtsprechung deutscher Gerichte geübt worden sei, weil diese die Ausnahmetatbestände, die zur Ablehnung eines Rückführungsgesuches führen können, oftmals weit auslegten. Außerdem würden sie Argumente in die Entscheidung über einen Rückgabeantrag einfließen lassen, die ausschließlich für eine Sorgerechtsregelung Bedeutung erhalten könnten.
Um dieser Situation zu begegnen, will die Bundesregierung durch eine Konzentration gerichtlicher Zuständigkeiten eine einheitlichere Anwendung der Sorgerechtsübereinkommen fördern. Sie schlägt vor, die Eingangszuständigkeit für Verfahren nach den beiden genannten Übereinkommen für jeden Bezirk eines Oberlandesgerichtes bei einem Familiengericht zu bündeln. Darüber hinaus sollen die Landesregierungen die Möglichkeit erhalten, diese Zuständigkeit einem Familiengericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
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