LÄNDER SIND FÜR AUSLÄNDERBEIRÄTE AUF LANDESEBENE ZUSTÄNDIG (ANTWORT)
Berlin: (hib/KER-in) Soweit der Bundesregierung bekannt ist, bestehen Landesarbeitsgemeinschaften der kommunalen Ausländerbeiräte oder Landesausländerräte in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein. Darauf weist sie in ihrer Antwort ( 14/2156) auf eine Kleine Anfrage der PDS ( 14/2020) hin. Die Bundesregierung erläutert darin weiter, gesetzliche Kompetenzen und Finanzausstattung der Ausländerbeiräte auf Landesebene seien ihr nicht bekannt. Sie fielen in die Zuständigkeit der Länder. Von der Gründung eines Bundesausländerbeirates habe sie aus Presseberichten im Mai 1998 erfahren, so die Antwort. Dieser Beirat setze sich aus Delegierten von Landesausländerbeiräten beziehungsweise Landesarbeitsgemeinschaften gewählter kommunaler Ausländerbeiräte zusammen. Den Pressemeldungen zufolge hätten die 45 Gründungsdelegierten einen fünfzehn Punkte umfassenden Katalog beschlossen, in dem unter anderem die Abschaffung des geltenden Ausländerrechts, die Einführung eines generellen Wahlrechts sowie der doppelten Staatsbürgerschaften für alle in Deutschland lebenden Ausländer, ein Verbot rechtsradikaler Parteien und die Abtretung von Kompetenzen der Beauftragten der Bundesregierung für Ausländerfragen an den Bundesausländerbeirat gefordert werden. Die finanzielle und organisatorische Ausstattung des Bundesausländerbeirats ist der Regierung eigenen Angaben zufolge nicht bekannt. Im Übrigen gebe es auch keine Überlegungen ihrerseits, die Stellung dieses Beirates finanziell oder rechtlich zu verbessern.
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